Pflegegeld 2025: Höhe, Antrag & Voraussetzungen

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Die Höhe reicht von 332 Euro (Pflegegrad 2) bis 947 Euro (Pflegegrad 5) und wird zur selbst organisierten Pflege durch Angehörige verwendet.

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Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad. Im Unterschied zu Pflegesachleistungen erhalten Sie das Pflegegeld direkt ausgezahlt und können es zur Sicherstellung Ihrer häuslichen Pflege verwenden. Das Pflegegeld dient dazu, Ihre selbst beschaffte Pflege zu finanzieren – meist durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn.

Die rechtliche Grundlage für das Pflegegeld bildet das Sozialgesetzbuch XI. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, auf die Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch haben. Das Pflegegeld wird ausschließlich bei häuslicher Pflege gezahlt, nicht bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie verfügen über einen anerkannten Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Der Pflegegrad wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachter festgestellt. Die Pflege findet in Ihrem häuslichen Umfeld statt – das kann Ihre eigene Wohnung, das Haus Ihrer Kinder oder eine andere private Wohnform sein. Sie werden durch selbst beschaffte Pflegepersonen versorgt, also nicht durch einen professionellen Pflegedienst.

Wichtig: Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie haben jedoch Anspruch auf andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.

Pflegegeld nach Pflegegrad: Die Höhe im Überblick

Die Höhe des Pflegegeldes ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit. Je höher Ihr Pflegegrad, desto höher fällt das monatliche Pflegegeld aus. Die aktuellen Beträge gelten seit den letzten gesetzlichen Anpassungen und werden regelmäßig geprüft.

Pflegegrad 2: 332 Euro pro Monat

Bei Pflegegrad 2 besteht eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Sie benötigen Unterstützung bei mehreren Aktivitäten des täglichen Lebens, etwa bei der Körperpflege oder der Mobilität.

Pflegegrad 3: 573 Euro pro Monat

Pflegegrad 3 wird vergeben bei schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Hilfebedarf ist deutlich umfangreicher und betrifft mehrere Lebensbereiche gleichzeitig.

Pflegegrad 4: 765 Euro pro Monat

Bei Pflegegrad 4 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Pflege erfordert einen erheblichen zeitlichen und körperlichen Einsatz der Pflegepersonen.

Pflegegrad 5: 947 Euro pro Monat

Pflegegrad 5 bedeutet schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Dieser höchste Pflegegrad wird nur bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf vergeben.

Warum gibt es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld?

Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen in der Regel keine regelmäßige körperbezogene Pflege durch andere Personen. Stattdessen sollen sie durch präventive und unterstützende Maßnahmen in ihrer Selbstständigkeit gefördert werden. Ihnen stehen andere Leistungen wie Beratungsangebote und der monatliche Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Viele Pflegebedürftige sind unsicher, worin sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen unterscheiden. Beide Leistungsarten dienen der häuslichen Pflege, werden aber unterschiedlich erbracht.

Pflegegeld erhalten Sie als monatliche Geldleistung direkt auf Ihr Konto überwiesen. Sie organisieren die Pflege selbst und entscheiden frei, wer Sie pflegt – meist sind dies Angehörige oder andere nahestehende Personen. Sie sind in der Verwendung des Geldes weitgehend frei, müssen es aber zur Sicherstellung Ihrer Pflege einsetzen.

Pflegesachleistungen sind hingegen Dienstleistungen, die von professionellen Pflegediensten erbracht werden. Hier rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie erhalten kein Geld ausgezahlt, sondern pflegerische Versorgung. Die Höhe der Pflegesachleistungen ist deutlich höher als das Pflegegeld, da professionelle Pflege kostenintensiver ist.

Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten

Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Die Kombinationsleistung ermöglicht es Ihnen, beide Leistungsarten parallel zu nutzen. Wenn Sie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst für bestimmte Aufgaben beauftragen und daneben von Angehörigen gepflegt werden, können Sie anteiliges Pflegegeld erhalten.

Die Berechnung erfolgt prozentual: Wenn Sie 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie 60 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Diese flexible Gestaltung berücksichtigt unterschiedliche Pflegesituationen und individuelle Bedürfnisse.

Pflegegeld beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag auf Pflegegeld ist gleichzeitig der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen, sondern beantragen zunächst die Feststellung eines Pflegegrades. Sobald dieser anerkannt ist, entscheiden Sie sich für die Leistungsart.

Schritt 1: Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse

Ihre Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein formloses Schreiben, ein Anruf oder ein Online-Formular genügen für den Erstantrag. Wichtig ist, dass Sie ausdrücklich Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.

Schritt 2: Das Pflegegutachten

Nach Ihrem Antrag beauftragt die Pflegekasse ein Gutachten. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt dies der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten MEDICPROOF. Ein Gutachter besucht Sie zu Hause und beurteilt Ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen.

Das Gutachten umfasst sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Je nach Punktzahl wird ein Pflegegrad zugeordnet.

Schritt 3: Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse teilt Ihnen schriftlich mit, welcher Pflegegrad Ihnen zuerkannt wurde. Im Bescheid finden Sie auch Informationen zu den verfügbaren Leistungen. Nun können Sie entscheiden, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen möchten.

Schritt 4: Wahl der Leistungsart

Sie teilen Ihrer Pflegekasse mit, dass Sie Pflegegeld beziehen möchten. Dies kann formlos geschehen. Ab dem Folgemonat nach Antragstellung erhalten Sie das Pflegegeld ausgezahlt, sofern alle Voraussetzungen vorliegen.

Typische Fehler beim Pflegegeld beantragen vermeiden

Ein häufiger Fehler ist, den Antrag zu spät zu stellen. Pflegegeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für frühere Zeiträume. Stellen Sie den Antrag daher zeitnah, sobald Pflegebedarf besteht.

Ein weiterer Fehler: unvollständige oder ungenaue Angaben im Gutachtengespräch. Schildern Sie Ihre tatsächlichen Einschränkungen offen und lassen Sie sich gegebenenfalls von Angehörigen unterstützen. Viele Pflegebedürftige neigen dazu, ihre Fähigkeiten im Gespräch besser darzustellen, als sie tatsächlich sind. Dies kann zu einer zu niedrigen Einstufung führen.

Auszahlung und Verwendung des Pflegegeldes

Wie und wann wird Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen, in der Regel zu Beginn des Monats. Die Überweisung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse, Sie müssen keinen monatlichen Antrag stellen. Die Zahlung bleibt konstant, solange Ihr Pflegegrad unverändert ist und die Voraussetzungen weiter bestehen.

Wer erhält das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird an Sie als pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie können frei entscheiden, wie Sie das Geld verwenden – beispielsweise zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterzugeben, auch wenn dies in der Praxis meist geschieht.

Rechtlich betrachtet ist das Pflegegeld eine Leistung an die pflegebedürftige Person, nicht an die Pflegeperson. Sie sind also der Empfänger und tragen die Verantwortung für die zweckgebundene Verwendung.

Wofür darf Pflegegeld verwendet werden?

Das Pflegegeld ist zweckgebunden: Es soll die Pflege sicherstellen. Sie dürfen es verwenden, um die häusliche Pflege zu organisieren – etwa als Anerkennung für pflegende Angehörige, zur Finanzierung von Haushaltshilfen oder für kleinere pflegerische Hilfsmittel.

Eine missbräuchliche Verwendung ist nicht gestattet. Wenn die Pflegekasse feststellt, dass die Pflege nicht sichergestellt ist, kann sie Nachweise verlangen oder das Pflegegeld kürzen. In der Praxis wird dies durch die vorgeschriebenen Beratungsbesuche überprüft.

Beratungsbesuche bei Pflegegeld

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Diese dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Ein geschulter Pflegeberater kommt zu Ihnen nach Hause, beurteilt die Pflegesituation und gibt praktische Hinweise.

Bei Pflegegrad 2 und 3 ist ein Beratungsbesuch halbjährlich vorgeschrieben, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Versäumen Sie diese Termine nicht – die Pflegekasse kann das Pflegegeld sonst kürzen oder einstellen.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 332 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 sind es 573 Euro, bei Pflegegrad 4 bekommen Sie 765 Euro und bei Pflegegrad 5 werden 947 Euro ausgezahlt. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?

Pflegegeld wird nicht rückwirkend für Zeiträume vor Antragstellung gezahlt. Die Leistung beginnt mit dem Monat, in dem Sie den Antrag bei der Pflegekasse stellen. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die Pflegekasse die Bearbeitungsfristen nicht einhält – hier können Ansprüche entstehen. Grundsätzlich gilt: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich.

Kann Pflegegeld gekürzt werden?

Ja, die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder vorübergehend einstellen, wenn die Pflege nicht sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn Sie die vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht wahrnehmen oder wenn bei einem Beratungsbesuch festgestellt wird, dass die häusliche Pflege unzureichend ist. Auch eine Änderung der Pflegesituation kann zu Anpassungen führen.

Was passiert bei einem Krankenhausaufenthalt?

Während eines Krankenhausaufenthalts wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen weitergezahlt. Ab der fünften Woche ruht die Zahlung, da die Pflege im Krankenhaus durch das Klinikpersonal sichergestellt ist. Das Gleiche gilt bei vollstationärer Unterbringung in einer Reha-Einrichtung. Bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege gelten andere Regelungen – hier wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.

Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige

Die meisten Pflegebedürftigen werden von Angehörigen gepflegt. Das Pflegegeld ist ideal für diese Situation: Sie erhalten die monatliche Zahlung und können damit die Pflegeperson finanziell unterstützen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kinder, Ehepartner, Geschwister oder andere Verwandte handelt.

Die pflegenden Angehörigen sind unter bestimmten Voraussetzungen sozialversichert. Die Pflegekasse übernimmt Beiträge zur Rentenversicherung und zur Unfallversicherung, wenn die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen erfolgt. Dies ist eine wichtige soziale Absicherung für Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege einschränken.

Kann Pflegegeld mit anderen Leistungen kombiniert werden?

Ja, Sie können Pflegegeld mit vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren. Neben der bereits erwähnten Kombinationsleistung mit Pflegesachleistungen stehen Ihnen zusätzlich folgende Leistungen zu:

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann zusätzlich zum Pflegegeld genutzt werden. Dieser ist zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können Sie bei Bedarf in Anspruch nehmen, wobei das Pflegegeld während dieser Zeit anteilig weitergezahlt wird. Zudem haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro monatlich sowie auf technische Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.

Praxisnahe Hinweise für Angehörige

Tipps für pflegende Angehörige

Als pflegender Angehöriger tragen Sie eine große Verantwortung. Nutzen Sie alle verfügbaren Unterstützungsangebote. Neben dem Pflegegeld stehen Ihnen Beratungsangebote, Pflegekurse und Entlastungsleistungen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegesituation belastend wird.

Wichtig ist auch Ihre eigene Absicherung. Prüfen Sie, ob Sie durch die Pflegetätigkeit rentenversichert sind und ob eine Unfallversicherung besteht. Informieren Sie sich über Möglichkeiten der Pflegezeit und Familienpflegezeit, wenn Sie berufstätig sind.

Häufige Missverständnisse zum Pflegegeld

Ein verbreitetes Missverständnis: Pflegegeld sei steuerpflichtig. Dies ist falsch – Pflegegeld ist steuerfrei und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Anders verhält es sich, wenn Angehörige für die Pflege ein Gehalt vereinbaren – dies kann steuerliche Konsequenzen haben.

Ein weiteres Missverständnis betrifft die Verwendung des Pflegegeldes. Manche glauben, sie müssten Rechnungen oder Nachweise über die Verwendung vorlegen. Dies ist nicht der Fall – solange die Pflege sichergestellt ist, sind Sie in der Verwendung frei.

Auch die Höhe des Pflegegeldes wird oft falsch eingeschätzt. Das Pflegegeld ist als Anerkennung und finanzielle Unterstützung gedacht, deckt aber nicht die vollen Kosten professioneller Pflege ab. Daher ist die Möglichkeit der Kombinationsleistung so wichtig.

Pflegegeld als Teil der häuslichen Versorgung

Pflegegeld spielt eine zentrale Rolle in der häuslichen Pflege in Deutschland. Es ermöglicht Millionen von Menschen, in ihrem gewohnten Umfeld gepflegt zu werden und dabei selbstbestimmt über die Pflegeorganisation zu entscheiden. Die Leistung würdigt zudem den unermüdlichen Einsatz pflegender Angehöriger, die den Großteil der Pflege in Deutschland leisten.

Die regelmäßige Auszahlung bietet finanzielle Planungssicherheit für Pflegebedürftige und ihre Familien. Gleichzeitig ist die Leistung flexibel genug, um auf veränderte Pflegesituationen zu reagieren – sei es durch die Kombination mit Pflegediensten, die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege oder die Anpassung bei einer Veränderung des Pflegegrades.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und alle verfügbaren Leistungen ausschöpfen. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten, nutzen Sie Pflegestützpunkte und tauschen Sie sich mit anderen Betroffenen aus. Die häusliche Pflege ist eine anspruchsvolle Aufgabe, aber mit den richtigen Informationen und Unterstützungsleistungen gut zu bewältigen.

Sollten Sie Fragen zur Beantragung von Pflegegeld haben oder unsicher sein, welche Leistungen für Ihre individuelle Situation am besten geeignet sind, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Die dortigen Mitarbeiter sind verpflichtet, Sie umfassend zu beraten und bei der Antragstellung zu unterstützen.

Sie benötigen weitere Hilfe oder haben noch offene Fragen? Wir sind da um ihnen zu helfen.

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