Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Monatlich zuzahlungsfrei mit Pflegegrad

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad gesetzlich zu. Die Versorgung erfolgt monatlich und ist für Versicherte der gesetzlichen Pflegekasse zuzahlungsfrei im Rahmen der gesetzlichen Pauschale.

Versorgung nach gesetzlichen Vorgabenen.

Monatliche Lieferung nach Hause

Abrechnung direkt mit der Pflegekasse

Für alle Pflegegrade anerkannt

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Verlässlich & Verständlich

Gesetzlich geregelte Versorgung – verständlich erklärt

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Teil der gesetzlichen Pflegeleistungen.
Sie dienen der Hygiene, dem Infektionsschutz und der Erleichterung der häuslichen Pflege.

Pflegeweiss stellt Informationen bereit und begleitet den Prozess der Auswahl, Antragstellung und regelmäßigen Versorgung – transparent und gesetzeskonform.

Bis zu 42€
monatlich von der Pflegekasse
AI Generated
Was zählt zu Pflegehilfsmitteln zum Verbauch?

Für mehr Schutz und Hygiene im Alltag

Einmalhandschuhe

Flächendesinfektion

Händedesinfektion

Schutzschürzen

Masken

Bettschutzeinlagen

Wer kann Pflegehilfsmittel beantragen?

Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht, wenn:

  • ein anerkannter Pflegegrad (1–5) vorliegt
  • die Pflege zu Hause oder im betreuten Wohnen erfolgt
  • keine vollstationäre Versorgung besteht

Die Kostenübernahme erfolgt durch die Pflegekasse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

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Senioren informieren sich gemeinsam über Pflegehilfsmittel zu Hause

Ablauf der Versorgung

Auswahl der Pflegehilfsmittel

Im ersten Schritt wählen Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entsprechend dem tatsächlichen Bedarf aus. Die Zusammenstellung erfolgt individuell und orientiert sich an der häuslichen Pflegesituation. Eine feste Box oder vordefinierte Inhalte gibt es nicht – die Auswahl kann jederzeit angepasst werden, wenn sich der Pflegebedarf ändert.

Antrag & Abrechnung

Nach der Auswahl erfolgt die Antragstellung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Die Abrechnung der Pflegehilfsmittel erfolgt direkt mit der zuständigen Pflegekasse im Rahmen der Regelungen nach § 40 SGB XI. Für Sie entsteht kein zusätzlicher organisatorischer Aufwand – die Abwicklung übernehmen wir transparent und nachvollziehbar.

Regelmäßige Lieferung

Bei genehmigtem Anspruch ist eine regelmäßige, in der Regel monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch möglich.
Die Lieferung erfolgt zuverlässig nach Hause, sodass die benötigten Hilfsmittel kontinuierlich zur Verfügung stehen und der Pflegealltag planbar bleibt.

Pflegeweiss begleitet Sie während des gesamten Prozesses – von der Auswahl über die Antragstellung bis hin zur fortlaufenden Versorgung.

Wichtige Fragen zur Pflegebox

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hilfsmittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege regelmäßig benötigt werden und nicht wiederverwendbar sind.
Sie dienen insbesondere der Hygiene, dem Infektionsschutz und der Erleichterung des Pflegealltags. Die Versorgung ist gesetzlich in § 40 SGB XI geregelt.

Wer hat Anspruch auf
Pflegehilfsmittel?

Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht, wenn ein anerkannter Pflegegrad (1–5) vorliegt und die Pflege zu Hause oder im betreuten Wohnen erfolgt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Wie erfolgt die Kostenübernahme durch die Pflegekasse?

Bei vorliegendem Pflegegrad kann die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im gesetzlichen Rahmen übernehmen. Die Abrechnung erfolgt gemäß den geltenden Regelungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse.

Wie oft erfolgt die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln?

Bei genehmigtem Anspruch ist eine regelmäßige, in der Regel monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch möglich. So stehen die benötigten Hilfsmittel kontinuierlich zur Verfügung und der Pflegealltag bleibt planbar.

Kann ich die Zusammenstellung der Pflegehilfsmittel anpassen?

Ja. Die Auswahl der Pflegehilfsmittel erfolgt bedarfsgerecht und kann jederzeit angepasst werden, wenn sich die Pflegesituation ändert. Es gibt keine festen Boxen oder vordefinierten Inhalte.

Was ist in der monatlichen Pflegehilfsmittel-Pauschale enthalten?

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (1–5) haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 € pro Monat (§ 40 SGB XI). Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz oder Schutzschürzen. Die konkrete Auswahl richtet sich nach dem individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person.

Mit welchen Pflegekassen wird abgerechnet?

Die Abrechnung erfolgt mit allen gesetzlichen Pflegekassen. Pflegeweiss unterstützt bei der organisatorischen Abwicklung und stellt eine transparente Kommunikation sicher.

Kann die Versorgung pausiert oder beendet werden?

Ja. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln kann jederzeit pausiert oder beendet werden, zum Beispiel bei einer Änderung der Pflegesituation oder des Pflegebedarfs.

Pflegehilfsmittel gesetzlich geregelt beantragen

Informieren Sie sich über Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI und starten Sie die Auswahl im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Die Antragstellung und Abrechnung erfolgt nach den geltenden Regelungen
direkt mit der zuständigen Pflegekasse.

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