Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Menschen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft (mindestens 6 Monate) Hilfe im Alltag benötigen. Sie wird anhand von sechs Lebensbereichen beurteilt und führt zur Einstufung in einen Pflegegrad.

Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem Menschen aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen ihre alltäglichen Aufgaben nicht mehr selbstständig bewältigen können. Sie benötigen dann die Hilfe anderer Personen, um ihren Lebensalltag zu meistern.
Die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit findet sich im Sozialgesetzbuch XI. Dort heißt es: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Beeinträchtigungen müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Die Definition wurde 2017 grundlegend reformiert. Bis dahin lag der Fokus hauptsächlich auf körperlichen Einschränkungen und dem zeitlichen Pflegeaufwand. Seit der Reform werden auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichwertig berücksichtigt. Dies war besonders wichtig für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen, die nun besser im System der Pflegeversicherung abgebildet werden.
Die rechtliche Grundlage für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bildet das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches – die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Hier sind alle wesentlichen Regelungen zur Pflegebedürftigkeit, zu Pflegegraden und zu Leistungen der Pflegeversicherung festgeschrieben.
Paragraph 14 SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Detail. Paragraph 15 SGB XI regelt die Einstufung in Pflegegrade anhand eines Punktesystems. Diese gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bundesweit nach einheitlichen Kriterien erfolgt.
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung in Deutschland. Jeder, der krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. Dies bedeutet: Wenn Sie pflegebedürftig werden, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfüllt.
Um als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes zu gelten, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
Erstens müssen gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Dies können körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen sein. Zweitens muss deshalb die Hilfe durch andere Personen erforderlich sein. Sie können bestimmte Aufgaben nicht mehr allein bewältigen. Drittens müssen diese Beeinträchtigungen auf Dauer, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Wichtig: Die Pflegebedürftigkeit muss nicht dauerhaft sein. Auch vorübergehende Pflegebedürftigkeit, die mindestens sechs Monate andauert, berechtigt zu Leistungen. Bei einer plötzlichen schweren Erkrankung oder nach einem Unfall kann Pflegebedürftigkeit akut eintreten.
Seit der Pflegereform 2017 wird Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Lebensbereichen beurteilt. Diese Module erfassen umfassend, in welchen Bereichen des täglichen Lebens Sie Unterstützung benötigen.
Dieser Bereich erfasst Ihre körperliche Beweglichkeit. Können Sie sich selbstständig fortbewegen, Treppen steigen, aufstehen oder hinlegen? Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Ihre Position im Bett zu ändern oder sich im Wohnbereich zu bewegen.
Hier wird beurteilt, wie gut Sie örtlich und zeitlich orientiert sind, ob Sie Personen erkennen, Risiken einschätzen und Entscheidungen treffen können. Auch Ihre Fähigkeit zur Kommunikation wird erfasst – können Sie Ihre Bedürfnisse mitteilen und Gespräche führen?
Dieses Modul betrifft vor allem Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen. Gibt es nächtliche Unruhe, Aggressionen, Ängste oder Wahnvorstellungen? Wie häufig benötigen Sie Unterstützung im Umgang mit diesen Verhaltensweisen?
Dieser Bereich ist für viele der wichtigste: Können Sie sich selbstständig waschen, ankleiden, zur Toilette gehen und essen? Auch die Fähigkeit zur selbstständigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme wird hier erfasst.
Können Sie Medikamente selbstständig einnehmen, Blutzucker messen, mit Hilfsmitteln wie Inhalatoren umgehen oder Arzttermine wahrnehmen? Dieser Bereich erfasst alle therapiebezogenen Aufgaben.
Können Sie Ihren Tagesablauf selbstständig planen und gestalten? Pflegen Sie soziale Kontakte? Dieser Bereich betrachtet Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Die Module 7 und 8 (außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung) werden bei der Berechnung des Pflegegrades nicht berücksichtigt, fließen aber in die Pflegeberatung ein.
Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein standardisiertes Begutachtungsverfahren. Nachdem Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese einen Gutachter mit der Begutachtung.
Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Medizinische Dienst (MD) die Begutachtung, bei privat Versicherten die Firma MEDICPROOF. Der Gutachter besucht Sie in Ihrer häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der Sie leben.
Während der Begutachtung prüft der Gutachter systematisch alle sechs Lebensbereiche. Er stellt konkrete Fragen zu Ihren Fähigkeiten und beobachtet, wie selbstständig Sie verschiedene Handlungen ausführen können. Dabei geht es nicht darum, was Sie theoretisch könnten, sondern was Sie tatsächlich noch selbstständig bewältigen.
Jede Fähigkeit wird mit Punkten bewertet. Die Punktzahl richtet sich danach, wie selbstständig Sie die jeweilige Handlung ausführen können: selbstständig (0 Punkte), überwiegend selbstständig (1 Punkt), überwiegend unselbstständig (2 Punkte) oder unselbstständig (3 Punkte).
Die Punkte aus allen Modulen werden zusammengezählt und unterschiedlich gewichtet. Daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die einem der fünf Pflegegrade zugeordnet wird.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit mündet in die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden. Der Pflegegrad gibt an, wie schwer Ihre Pflegebedürftigkeit ist und welche Leistungen Ihnen zustehen.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte). Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen noch relativ wenig Unterstützung. Sie erhalten vor allem Beratungsleistungen und den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, aber kein Pflegegeld.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte). Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Die Beeinträchtigungen im Alltag sind deutlich und erfordern regelmäßige Unterstützung.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte). Bei Pflegegrad 3 ist der Unterstützungsbedarf erheblich. Mehrere Lebensbereiche sind betroffen, und Sie benötigen täglich mehrfach Hilfe.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte). Pflegegrad 4 bedeutet einen sehr hohen Pflegebedarf. Sie sind in fast allen Bereichen auf Unterstützung angewiesen.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte). Der höchste Pflegegrad wird nur bei außergewöhnlich schwerem Pflegebedarf vergeben, etwa bei vollständiger Immobilität oder schwerster Demenz.
Sobald Pflegebedürftigkeit festgestellt und ein Pflegegrad zuerkannt wurde, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Pflegegrad.
Pflegegeld: Wenn Sie von Angehörigen oder anderen selbst beschafften Pflegepersonen gepflegt werden, erhalten Sie monatlich Pflegegeld (ab Pflegegrad 2).
Pflegesachleistungen: Beauftragen Sie einen ambulanten Pflegedienst, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Kombinationsleistung: Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren, wenn Sie sowohl von Angehörigen als auch von einem Pflegedienst versorgt werden.
Entlastungsbetrag: Alle Pflegebedürftigen erhalten 125 Euro monatlich für Entlastungs- und Betreuungsleistungen.
Verhinderungspflege: Wenn Ihre private Pflegeperson ausfällt, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro jährlich für eine Ersatzpflege.
Kurzzeitpflege: Für eine vorübergehende vollstationäre Pflege stehen bis zu 1.774 Euro jährlich zur Verfügung.
Pflegehilfsmittel: Technische Pflegehilfsmittel wie Rollstühle oder Pflegebetten werden von der Pflegekasse finanziert. Für Verbrauchsmaterial stehen 40 Euro monatlich zur Verfügung.
Wohnraumanpassung: Für barrierefreie Umbauten können Sie bis zu 4.000 Euro je Maßnahme erhalten.
Wichtig ist zu verstehen: Pflegebedürftigkeit ist keine Schande, sondern eine Lebenssituation, die jeden treffen kann. Sie bedeutet nicht, dass Sie als Mensch weniger wert sind oder dass Ihr Leben nicht mehr lebenswert ist.
Die Gesellschaft und das Sozialsystem in Deutschland sind darauf ausgerichtet, pflegebedürftigen Menschen ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung stellt erhebliche Mittel zur Verfügung, um Ihnen die bestmögliche Versorgung zu bieten.
Viele Menschen mit Pflegebedürftigkeit führen dank guter Unterstützung ein erfülltes Leben. Moderne Hilfsmittel, professionelle Pflege und liebevolle Angehörige ermöglichen oft mehr, als zunächst vermutet wird.
Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit ist kein Grund zur Resignation, sondern der erste Schritt, um die richtige Unterstützung zu erhalten. Mit den Leistungen der Pflegeversicherung, professioneller Beratung und einem guten Netzwerk lässt sich auch mit Pflegebedürftigkeit ein würdevolles und erfülltes Leben führen.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1? Entlastungsbetrag, Pflegebox & Voraussetzungen einfach erklärt – kompakt und verständlich.
Pflegegrad 1
Pflegegrad beantragen leicht gemacht: Schritt-für-Schritt-Anleitung vom Antrag bis zur Bewilligung. Tipps für erfolgreiche Begutachtung & häufige Fehler.
Antrag Pflegegrad
Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig? Erfahren Sie, wie Sie erfolgreich Widerspruch einlegen, welche Fristen gelten und wie Sie Ihre Chancen erhöhen.
Widerspruch Pflegegrad