Das Pflegegeld wird bei vollstationärem Krankenhausaufenthalt ab dem 29. Tag auf die Hälfte reduziert. Die ersten 28 Tage erhalten Sie das volle Pflegegeld. Nach Rückkehr wird wieder voll gezahlt.

Wenn eine pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Pflegegeld? Diese Frage ist wichtig, da pflegende Angehörige oft auf das Pflegegeld angewiesen sind oder es als Anerkennung für ihre Pflegetätigkeit erhalten. Während des Krankenhausaufenthalts entfällt die häusliche Pflege – die pflegebedürftige Person wird im Krankenhaus versorgt.
Der Gesetzgeber hat klare Regeln geschaffen, die einen fairen Ausgleich zwischen dem temporären Wegfall der Pflege und der Anerkennung der langfristigen Pflegeleistung schaffen. Diese Regeln berücksichtigen, dass pflegende Angehörige auch während eines Krankenhausaufenthalts Kosten haben und emotional weiter für die pflegebedürftige Person da sind.
Dieser Ratgeber erklärt detailliert, wie das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt geregelt ist. Sie erfahren, wann und wie das Pflegegeld gekürzt wird, was nach der Rückkehr gilt, welche Besonderheiten es gibt und wie Sie Ihre Ansprüche sichern. Bleiben Sie informiert und vermeiden Sie finanzielle Überraschungen.
Bei vollstationärer Behandlung im Krankenhaus zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld für die ersten 28 Tage der Abwesenheit in voller Höhe weiter. Dies gilt für jeden Krankenhausaufenthalt. Die Frist beginnt am Tag der Aufnahme ins Krankenhaus und endet nach 28 aufeinanderfolgenden Tagen.
Der Gesetzgeber anerkennt, dass pflegende Angehörige auch während eines kurzen Krankenhausaufenthalts Kosten haben und weiterhin für die pflegebedürftige Person da sind. Sie organisieren die Rückkehr, besuchen regelmäßig, kümmern sich um die Wohnung und stehen in Kontakt mit Ärzten. Die Pflege pausiert nicht vollständig, sie verlagert sich nur.
Vollstationär bedeutet: Die Person wird mindestens eine Nacht im Krankenhaus aufgenommen und rund um die Uhr medizinisch betreut. Ambulante Behandlungen (auch wenn sie den ganzen Tag dauern) zählen nicht. Tageskliniken zählen ebenfalls nicht, da die Person abends nach Hause geht.
Ab dem 29. Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts wird das Pflegegeld auf die Hälfte reduziert. Wenn also eine Person mit Pflegegrad 3 (Pflegegeld 545 Euro monatlich) länger als 28 Tage im Krankenhaus ist, erhält sie ab dem 29. Tag nur noch 272,50 Euro monatlich.
Ab dem 29. Tag geht der Gesetzgeber davon aus, dass die häusliche Pflege länger aussetzt und die Pflegeperson teilweise entlastet ist. Das Krankenhaus übernimmt die komplette Versorgung. Dennoch wird das Pflegegeld nicht komplett gestrichen, da weiterhin Kosten und Aufgaben bei den Angehörigen verbleiben können.
Die Tage werden kalenderweise gezählt. Der Tag der Aufnahme zählt als Tag 1. Der 28. Tag ist der letzte Tag mit vollem Pflegegeld. Ab Tag 29 gibt es die Hälfte. Bei Entlassung zählt der Entlassungstag nicht mehr als Krankenhaustag – ab diesem Tag gilt wieder die häusliche Situation.
Pflegegrad 3, Pflegegeld 545 Euro monatlich. Krankenhausaufenthalt vom 1. bis 31. Januar (31 Tage). Tag 1-28: Volles Pflegegeld (545 Euro). Tag 29-31: Halbes Pflegegeld (272,50 Euro, anteilig für 3 Tage). Für Januar erhält die Person ca. 520 Euro Pflegegeld (28/31 von 545 Euro plus 3/31 von 272,50 Euro).
Ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt. Es gibt keine Übergangszeit oder weitere Kürzung. Die häusliche Pflege beginnt sofort wieder, und damit auch der volle Anspruch auf Pflegegeld.
Sie müssen nichts beantragen. Die Pflegekasse wird über die Entlassung informiert (meist automatisch durch das Krankenhaus oder Sie informieren die Pflegekasse). Ab dem Entlassungstag wird wieder das volle monatliche Pflegegeld gezahlt.
Bei Entlassung und sofortiger Weiterversorgung zu Hause gibt es keinen Tag ohne Pflegegeld. Der Tag der Entlassung zählt bereits als Tag mit vollem Pflegegeld, da die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Wenn eine Person mehrfach im Jahr ins Krankenhaus muss, wird jeder Aufenthalt separat betrachtet. Jedes Mal beginnt die 28-Tage-Frist neu. Beispiel: Im Januar 20 Tage im Krankenhaus (volles Pflegegeld). Im März erneut 35 Tage im Krankenhaus (erste 28 Tage voll, ab Tag 29 die Hälfte).
Die Tage verschiedener Krankenhausaufenthalte werden nicht zusammengezählt. Jeder neue Aufenthalt startet bei Tag 1. Dies ist vorteilhaft für Pflegebedürftige mit häufigen, aber kurzen Krankenhausaufenthalten.
Auch bei stationärer Rehabilitation (Reha) gelten die gleichen Regeln wie beim Krankenhausaufenthalt. Die ersten 28 Tage wird das Pflegegeld voll gezahlt, ab dem 29. Tag zur Hälfte. Bei Entlassung wieder volle Zahlung.
Bei Kurzzeitpflege (stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung für übergangsweise Aufenthalte) wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Dies ist eine separate Regelung und unterscheidet sich vom Krankenhausaufenthalt. Mehr dazu im entsprechenden Ratgeber.
Bei dauerhaftem Umzug in ein Pflegeheim wird das Pflegegeld komplett gestrichen. Das Heim erhält die Pflegesachleistungen direkt von der Pflegekasse. Dies unterscheidet sich vom temporären Krankenhausaufenthalt.
Wenn vor dem Krankenhausaufenthalt Pflegesachleistungen (professioneller Pflegedienst) und Pflegegeld kombiniert wurden (Kombinationsleistung), ändert sich während des Krankenhausaufenthalts nur das Pflegegeld nach der 28-Tage-Regel. Die Pflegesachleistungen entfallen meist komplett, da der Pflegedienst während des Krankenhausaufenthalts nicht tätig wird. Nach Rückkehr wird die bisherige Kombination fortgesetzt.
Grundsätzlich sollten Sie oder die pflegebedürftige Person die Pflegekasse über den Krankenhausaufenthalt informieren. Dies ist wichtig für die korrekte Abrechnung. In der Praxis meldet oft das Krankenhaus die Aufnahme automatisch an die Krankenkasse, die die Information an die Pflegekasse weiterleitet. Verlassen Sie sich aber nicht darauf.
Rufen Sie bei der Pflegekasse an oder senden Sie eine kurze schriftliche Mitteilung. Teilen Sie mit: Name der pflegebedürftigen Person, Versichertennummer, Datum der Krankenhausaufnahme, voraussichtliche Dauer (wenn bekannt). Später informieren Sie auch über die Entlassung und das Entlassungsdatum.
Wenn die Pflegekasse nicht informiert wird, zahlt sie zunächst das Pflegegeld weiter. Bei späterer Entdeckung (z.B. durch Krankenkassendaten) kann die Pflegekasse zu viel gezahltes Pflegegeld zurückfordern. Dies betrifft die Kürzung ab dem 29. Tag. Um Rückforderungen zu vermeiden, informieren Sie die Pflegekasse proaktiv.
Notieren Sie sich das Datum der Krankenhausaufnahme und -entlassung. Bewahren Sie Entlassungspapiere auf. Diese helfen bei eventuellen Rückfragen der Pflegekasse.
Prüfen Sie nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflegegeldauszahlung. Wurde korrekt gekürzt? Wurde nach Entlassung wieder voll gezahlt? Bei Fehlern wenden Sie sich an die Pflegekasse.
Bei Krankenhausaufenthalten unter 28 Tagen müssen Sie sich keine Sorgen um Ihr Pflegegeld machen. Es wird voll weitergezahlt. Die meisten Krankenhausaufenthalte dauern weniger als 28 Tage, daher ist die Kürzung in der Praxis selten.
Wenn absehbar ist, dass der Krankenhausaufenthalt länger als 28 Tage dauert, rechnen Sie mit der Pflegegeldreduzierung. Planen Sie finanziell entsprechend. Prüfen Sie, ob andere Einkommensquellen die Lücke füllen können.
Nutzen Sie den Krankenhausaufenthalt, um die Rückkehr nach Hause gut vorzubereiten. Organisieren Sie gegebenenfalls zusätzliche Unterstützung (Pflegedienst, Kurzzeitpflege nach Krankenhaus). Besprechen Sie mit den Krankenhaus-Sozialarbeitern, welche Hilfen nach der Entlassung notwendig sind.
Nein, bei ambulanten Operationen oder Behandlungen (auch wenn sie den ganzen Tag dauern) wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Die Kürzung gilt nur bei vollstationärer Behandlung mit mindestens einer Übernachtung im Krankenhaus.
Der Aufnahmetag zählt als erster Krankenhaustag. Der Entlassungstag zählt nicht mehr als Krankenhaustag – ab diesem Tag gilt wieder die häusliche Situation mit vollem Pflegegeld.
Die Tage im Krankenhaus und in der Reha werden zusammengezählt. Wenn insgesamt mehr als 28 Tage vollstationäre Behandlung erfolgen, wird ab dem 29. Tag (egal ob noch im Krankenhaus oder schon in der Reha) das Pflegegeld halbiert.
Ja, Ihr Anspruch auf Pflegegeld besteht unabhängig davon, ob Sie die Pflegekasse informiert haben. Allerdings sollten Sie die Pflegekasse zeitnah informieren, um Rückforderungen zu vermeiden. Die Pflegekasse zahlt zunächst weiter und fordert bei späterer Kenntnis zu viel gezahlte Beträge zurück.
Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen, die Wohnung der pflegebedürftigen Person während des Krankenhausaufenthalts zu betreuen (z.B. Lüften, Pflanzen gießen), ist dies Ihre private Entscheidung. Das Pflegegeld wird trotzdem nach den oben genannten Regeln gekürzt. Der Pflegedienst kann keine Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse abrechnen, da keine Pflege der Person stattfindet.
Nein, bei teilstationärer Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Die Person kehrt regelmäßig nach Hause zurück, und die häusliche Pflege besteht weiter. Tagespflege und Pflegegeld können uneingeschränkt parallel bezogen werden.
Wenn nicht die pflegebedürftige Person, sondern die Pflegeperson (pflegender Angehöriger) ins Krankenhaus muss, wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person nicht gekürzt. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht der Pflegeperson. Was passiert aber mit der Pflege?
Wenn die Pflegeperson ausfällt (z.B. wegen eigener Erkrankung oder Krankenhausaufenthalt), kann Verhinderungspflege beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen pro Jahr (1.612 Euro). Dies kann ein professioneller Pflegedienst oder eine andere Privatperson sein. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt.
Die Kürzung des Pflegegeldes um die Hälfte ab dem 29. Tag kann finanzielle Auswirkungen haben, besonders wenn pflegende Angehörige auf das Pflegegeld angewiesen sind. Beispiel: Pflegegrad 4, Pflegegeld 728 Euro. Ab dem 29. Tag nur noch 364 Euro. Differenz: 364 Euro pro Monat.
Wenn längere Krankenhausaufenthalte absehbar sind (z.B. bei geplanten Operationen mit langer Rekonvaleszenz), kalkulieren Sie die Pflegegeldreduzierung ein. Bilden Sie Rücklagen oder planen Sie andere Einkommensquellen.
Während längerer Krankenhausaufenthalte entstehen zwar keine direkten Pflegekosten zu Hause, aber andere Kosten können anfallen: Fahrten zum Krankenhaus, Telefonate, eventuell Betreuung der Wohnung. Das halbierte Pflegegeld kann helfen, diese Kosten zu decken.
Die Regelung zum Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt ist klar und transparent. Für die ersten 28 Tage gibt es volles Pflegegeld, ab dem 29. Tag die Hälfte. Nach Rückkehr nach Hause wird sofort wieder voll gezahlt. Diese Regelung berücksichtigt, dass pflegende Angehörige auch während eines Krankenhausaufenthalts Aufgaben und Kosten haben, aber gleichzeitig vorübergehend von der direkten Pflege entlastet sind.
Wichtig ist: Informieren Sie die Pflegekasse über Krankenhausaufenthalte. Prüfen Sie die Pflegegeldauszahlungen. Dokumentieren Sie Daten. Bei den meisten Krankenhausaufenthalten (unter 28 Tagen) ändert sich nichts am Pflegegeld. Nur bei längeren Aufenthalten gibt es eine Reduzierung, die aber durch die fortgesetzte Zahlung von 50 Prozent eine gewisse finanzielle Kontinuität sichert.
Nutzen Sie Krankenhausaufenthalte, um die häusliche Pflege neu zu organisieren. Besprechen Sie mit Sozialarbeitern im Krankenhaus, welche Unterstützung nach der Entlassung sinnvoll ist. Oft kann nach einem Krankenhausaufenthalt zusätzliche Hilfe (Pflegedienst, Kurzzeitpflege) notwendig sein. Nutzen Sie die Leistungen der Pflegeversicherung optimal.

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