Pflege & Beruf vereinbaren – Rechte & Möglichkeiten

Berufstätige können Pflege und Beruf vereinbaren durch: kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage), Pflegezeit (bis 6 Monate), Familienpflegezeit (bis 24 Monate) mit Lohnersatzleistung bzw. zinsloses Darlehen.

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Die Herausforderung: Pflege und Beruf

Plötzlich wird ein Angehöriger pflegebedürftig. Neben dem emotionalen Stress stellt sich die praktische Frage: Wie lässt sich die Pflege mit dem Beruf vereinbaren? Viele Berufstätige stehen vor diesem Dilemma. Sie wollen für ihre Angehörigen da sein, können aber nicht einfach ihren Job aufgeben.

Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat verschiedene Instrumente geschaffen, um Beruf und Pflege zu vereinbaren. Von kurzzeitiger Freistellung über längere Auszeiten bis hin zu Teilzeitmodellen gibt es flexible Lösungen. Auch finanzielle Unterstützung ist möglich, um Einkommensverluste abzufedern.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über alle Möglichkeiten, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Sie erfahren, welche rechtlichen Ansprüche Sie haben, wie Sie finanzielle Unterstützung erhalten und wie Sie die verschiedenen Optionen optimal nutzen. Mit der richtigen Planung ist die Vereinbarkeit möglich.

Rechtlicher Rahmen: Ihre Ansprüche

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz regelt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die längere Pflegezeit. Es gibt Beschäftigten das Recht, sich für die Pflege naher Angehöriger von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Regelungen gelten für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht eine längere Reduzierung der Arbeitszeit bei teilweiser Lohnkompensation. Es ist für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten verpflichtend. Die maximale Dauer beträgt 24 Monate.

Kündigungsschutz

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen. Dies gibt Ihnen Sicherheit, dass Sie nach der Pflegezeit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Option 1: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Was ist das?

Wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird, können Sie sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Dies dient dazu, die akute Pflegesituation zu organisieren: Pflegegrad beantragen, Pflegedienst suchen, Hilfsmittel besorgen oder akute Betreuung sicherstellen.

Wer hat Anspruch?

Alle Beschäftigten in Betrieben jeder Größe. Auch Auszubildende, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte haben diesen Anspruch. Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch, können aber mit Auftraggebern individuelle Lösungen vereinbaren.

Für wen können Sie die Auszeit nehmen?

Nahe Angehörige: Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder. Auch die Angehörigen des Lebenspartners zählen dazu.

Wie beantragen Sie die Auszeit?

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich mündlich oder schriftlich. Sie müssen die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Organisation nachweisen. Eine ärztliche Bescheinigung ist meist ausreichend. Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht ablehnen.

Finanzielle Absicherung: Pflegeunterstützungsgeld

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen ein Pflegeunterstützungsgeld. Dies beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Sie beantragen es bei der Pflegekasse mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall.

Wichtig zu wissen

Die 10 Tage sind ein einmaliger Anspruch pro pflegebedürftigem Angehörigen und akutem Pflegefall. Bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen können Sie den Anspruch mehrfach nutzen. Die Auszeit kann auch stundenweise genommen werden, z.B. für einzelne Termine.

Option 2: Pflegezeit (bis zu 6 Monate)

Was ist das?

Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Sie können sich komplett freistellen lassen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren (mindestens 15 Stunden pro Woche). Dies gibt Ihnen Zeit, die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen.

Voraussetzungen

Ihr Arbeitgeber muss mehr als 15 Beschäftigte haben. Sie müssen seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sein. Der zu pflegende Angehörige muss einen Pflegegrad haben. Sie müssen die Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen.

Umfang der Freistellung

Sie können wählen: Vollständige Freistellung (unbezahlter Urlaub für 6 Monate) oder Teilzeitarbeit (Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden). Viele wählen Teilzeit, um weiterhin Einkommen zu haben und den Kontakt zum Arbeitsplatz zu behalten.

Ankündigung und Nachweis

Kündigen Sie die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich an. Geben Sie an: Beginn und Ende der Pflegezeit, ob vollständige Freistellung oder Teilzeit, bei Teilzeit: gewünschte Arbeitszeit und Verteilung. Legen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse über den Pflegegrad vor.

Keine Lohnfortzahlung

Während der Pflegezeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber (bei vollständiger Freistellung) oder nur das reduzierte Gehalt (bei Teilzeit). Dies ist ein großer Unterschied zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Sie müssen die finanzielle Lücke anderweitig schließen.

Zinsloses Darlehen beim Bundesamt

Sie können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieses gleicht die Hälfte des Einkommensverlustes aus. Das Darlehen muss nach Ende der Pflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt sofort nach Ende der Freistellung.

Kündigungsschutz

Während der Pflegezeit und bis zu 12 Wochen nach Ankündigung besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann Sie nicht ordentlich kündigen. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

Rückkehr zur Arbeit

Nach Ende der Pflegezeit kehren Sie zu Ihren ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurück. Bei Teilzeit: zur vollen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Sie wieder beschäftigen. Ein Rechtsanspruch auf den exakt gleichen Arbeitsplatz besteht nicht, aber auf eine gleichwertige Position.

Option 3: Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)

Was ist das?

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine längere Reduzierung der Arbeitszeit bei teilweiser Lohnkompensation. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden. Der Arbeitgeber stockt Ihr Gehalt auf, Sie zahlen dies später zurück (Wertguthabenmodell).

Voraussetzungen

Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten. Beschäftigung seit mindestens 6 Monaten. Pflegebedürftiger Angehöriger mit Pflegegrad. Schriftliche Ankündigung 8 Wochen vor Beginn.

Das Wertguthabenmodell

Sie arbeiten weniger, erhalten aber ein höheres Gehalt als Ihrer reduzierten Arbeitszeit entspricht. Nach Ende der Familienpflegezeit arbeiten Sie wieder mehr, erhalten aber noch das niedrigere Gehalt, bis das Wertguthaben ausgeglichen ist. So wird das Einkommen über die gesamte Zeit geglättet.

Beispiel: Sie reduzieren von 40 auf 20 Stunden. Sie erhalten aber 75% Ihres bisherigen Gehalts (nicht nur 50%). Nach Ende arbeiten Sie wieder 40 Stunden, erhalten aber nur 87,5% des Gehalts, bis das Guthaben ausgeglichen ist.

Zinsloses Darlehen

Alternativ zum Wertguthabenmodell können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt beantragen. Dieses gleicht die Hälfte des Einkommensverlustes aus. Das Darlehen wird nach Ende der Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt.

Kombination mit Pflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden. Die Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Sie können z.B. 6 Monate Pflegezeit nehmen und dann 18 Monate Familienpflegezeit anschließen. Oder Sie starten direkt mit Familienpflegezeit.

Kündigungsschutz

Auch während der Familienpflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann nicht ordentlich kündigen. Der Schutz beginnt mit der Ankündigung und endet mit dem Ende der Familienpflegezeit.

Sozialversicherung während der Freistellung

Krankenversicherung

Bei vollständiger Freistellung: Sie bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, müssen aber die Beiträge selbst zahlen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Bei Teilzeit: Normale Beitragszahlung auf das reduzierte Gehalt. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge selbst weiterzahlen.

Rentenversicherung

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegekasse erhalten. Voraussetzungen: Sie pflegen mindestens 10 Stunden wöchentlich, die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig, der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge, diese Zeit zählt für Ihre Rente.

Arbeitslosenversicherung

Bei Teilzeit: Normale Beitragszahlung auf das reduzierte Gehalt. Bei vollständiger Freistellung: Keine Beitragszahlung, diese Zeit zählt nicht für Arbeitslosengeld-Ansprüche. Prüfen Sie vor längerer Freistellung Ihre Situation.

Finanzielle Planung

Einkommensverlust kalkulieren

Berechnen Sie genau, wie hoch Ihr Einkommensverlust sein wird. Bei Teilzeit: Differenz zwischen vollem und reduziertem Gehalt. Bei vollständiger Freistellung: Gesamtes Nettogehalt. Berücksichtigen Sie auch den Wegfall von Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Ausgaben überprüfen

Prüfen Sie Ihre monatlichen Ausgaben. Welche sind fix (Miete, Versicherungen), welche variabel? Wo können Sie sparen? Erstellen Sie einen realistischen Finanzplan für die Zeit der Freistellung.

Finanzierungsquellen

Pflegeunterstützungsgeld (bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung), zinsloses Darlehen vom Bundesamt, Pflegegeld (wenn Sie die Pflege übernehmen), eigene Ersparnisse, Unterstützung durch Familie oder eventuell Teilzeitarbeit statt vollständiger Freistellung.

Darlehen vs. keine Unterstützung

Das zinslose Darlehen hilft, den Einkommensverlust abzufedern. Aber: Es muss zurückgezahlt werden. Kalkulieren Sie, ob Sie die Raten nach Ende der Freistellung tragen können. Manchmal ist es besser, mit Ersparnissen zu arbeiten oder Teilzeit zu wählen, als sich zu verschulden.

Praktische Tipps zur Vereinbarkeit

Frühzeitig mit Arbeitgeber sprechen

Sprechen Sie so früh wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber über die Situation. Auch wenn gesetzliche Ansprüche bestehen, hilft eine offene Kommunikation. Viele Arbeitgeber zeigen Verständnis und suchen gemeinsam nach Lösungen. Manchmal sind flexible Regelungen möglich, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.

Teilzeit statt voller Freistellung

Überlegen Sie, ob Teilzeit statt vollständiger Freistellung möglich ist. Vorteile: Weiterhin Einkommen, Sozialversicherungsschutz bleibt erhalten, Kontakt zum Arbeitsplatz geht nicht verloren, Wiedereinstieg ist leichter. Prüfen Sie, ob 20-30 Stunden ausreichen, um Pflege und Beruf zu vereinbaren.

Flexible Arbeitszeitmodelle

Fragen Sie nach flexiblen Arbeitszeiten: Homeoffice, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Job-Sharing. Oft lässt sich so Pflege und Beruf vereinbaren, ohne die Arbeitszeit stark zu reduzieren. Moderne Arbeitgeber bieten solche Modelle zunehmend an.

Aufgaben innerhalb der Familie verteilen

Verteilen Sie Pflegeaufgaben auf mehrere Schultern. Wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, sollte nicht einer allein die Last tragen. Auch wenn Sie die Hauptpflegeperson sind, können andere helfen: Arztbesuche, Einkäufe, Besuchsdienste. Dies entlastet Sie und ermöglicht bessere Vereinbarkeit.

Professionelle Hilfe einbeziehen

Nutzen Sie professionelle Pflegedienste. Kombinieren Sie eigene Pflege mit Sachleistungen. Sie müssen nicht alles selbst machen. Ein Pflegedienst übernimmt z.B. die morgendliche Körperpflege, Sie sind abends und am Wochenende da. Diese Kombination entlastet und macht Berufstätigkeit möglich.

Regelmäßige Auszeiten nehmen

Auch bei Teilzeit und Pflegeaufgaben: Nehmen Sie Urlaub und nutzen Sie Entlastungsangebote. Verhinderungspflege ermöglicht Ihnen Auszeiten. Ohne regelmäßige Erholung droht Überlastung, die weder Ihnen noch dem Pflegebedürftigen oder Ihrem Arbeitgeber hilft.

Rückkehr in den Beruf

Rechtlicher Anspruch

Sie haben einen Anspruch auf Rückkehr zu Ihren ursprünglichen Arbeitsbedingungen. Bei Teilzeit: Rückkehr zur vollen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Sie wieder beschäftigen. Ein Anspruch auf exakt den gleichen Arbeitsplatz besteht nicht, aber auf eine gleichwertige Position mit gleicher Bezahlung.

Wiedereinstieg vorbereiten

Bereiten Sie den Wiedereinstieg vor. Halten Sie während der Freistellung Kontakt zum Arbeitgeber. Informieren Sie sich über Änderungen im Betrieb. Frischen Sie bei längerer Abwesenheit Ihr Fachwissen auf. Ein sanfter Wiedereinstieg mit zunächst reduzierter Arbeitszeit kann helfen.

Neue Pflegesituation organisieren

Vor Rückkehr in den Beruf: Organisieren Sie die Pflege für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Pflegedienst, Tagespflege oder andere Angehörige müssen die Betreuung übernehmen. Stellen Sie sicher, dass eine gute Versorgung gewährleistet ist, bevor Sie wieder arbeiten.

Besondere Situationen

Pflege minderjähriger Angehöriger

Auch für pflegebedürftige Kinder gelten die Regelungen. Zusätzlich gibt es aber das Kinderpflegekrankengeld für akut erkrankte Kinder und erweiterte Regelungen bei schwerst pflegebedürftigen Kindern. Informieren Sie sich über alle Möglichkeiten.

Sterbebegleitung

Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase gibt es erweiterte Regelungen. Die Pflegezeit kann auf bis zu 3 Monate verkürzt werden. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Pflegegrad. Die Ankündigungsfrist beträgt nur 10 Tage (statt 8 Wochen). Ein zinsloses Darlehen ist möglich.

Selbstständige

Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Sie können aber: Aufträge zeitweise reduzieren, mit Geschäftspartnern flexible Lösungen vereinbaren, eventuell Vertretung organisieren oder Betrieb vorübergehend ruhen lassen. Eine Absicherung über private Versicherungen ist möglich, aber teuer.

Beamte

Für Beamte gelten ähnliche Regelungen wie für Arbeitnehmer. Details sind in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Oft sind die Regelungen sogar großzügiger als für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich bei Ihrer Personalstelle.

Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann nicht abgelehnt werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit können nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies muss der Arbeitgeber detailliert begründen. In kleinen Betrieben (unter 15 bzw. 25 Beschäftigten) besteht kein Anspruch.

Was ist, wenn mein Betrieb zu klein ist?

Dann haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Sprechen Sie trotzdem mit Ihrem Arbeitgeber. Viele kleine Betriebe zeigen Verständnis und finden individuelle Lösungen. Rechtliche Ansprüche bestehen nicht, aber oft klappt es dennoch auf kulanter Basis.

Kann ich die Freistellung vorzeitig beenden?

Ja, in Absprache mit dem Arbeitgeber ist eine vorzeitige Rückkehr möglich. Wenn die Pflegesituation sich ändert (z.B. Umzug ins Pflegeheim, Genesung, Tod), sollten Sie dies melden. Der Arbeitgeber wird in der Regel einer vorzeitigen Rückkehr zustimmen.

Was ist mit meinem Urlaub?

Urlaubsansprüche werden bei vollständiger Freistellung anteilig gekürzt. Pro Monat Freistellung verfällt 1/12 des Jahresurlaubs. Bei Teilzeit werden Urlaubsansprüche entsprechend der neuen Arbeitszeit berechnet. Bereits erworbener Urlaub bleibt bestehen und kann nach der Freistellung genommen werden.

Muss ich das Darlehen wirklich zurückzahlen?

Ja, das Darlehen ist keine Förderung, sondern ein Darlehen. Es ist zinslos, aber muss zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt nach Ende der Freistellung in monatlichen Raten. Die Raten können bei finanzieller Notlage gestundet werden, aber nicht erlassen. Überlegen Sie gut, ob Sie das Darlehen nehmen.

Checkliste: Pflege und Beruf vereinbaren

Sofortmaßnahmen bei akuter Pflegebedürftigkeit: Arbeitgeber unverzüglich informieren, kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen, Pflegeunterstützungsgeld bei Pflegekasse beantragen, Pflegegrad für Angehörigen beantragen, Pflege organisieren (Pflegedienst, Familie)

Mittelfristige Planung: Pflegebedarf einschätzen, Pflegezeit oder Familienpflegezeit prüfen, finanzielle Situation kalkulieren, mit Arbeitgeber sprechen, Antrag stellen (Fristen beachten), eventuell Darlehen beantragen

Während der Freistellung: Pflege organisieren und durchführen, Finanzierung im Blick behalten, Kontakt zum Arbeitgeber halten, Entlastungsangebote nutzen, eigene Gesundheit nicht vergessen

Vorbereitung Rückkehr: Pflege für die Zeit nach Rückkehr organisieren, Wiedereinstieg mit Arbeitgeber abstimmen, Fachwissen auffrischen (bei längerer Abwesenheit), Arbeitszeiten eventuell flexibel gestalten

Fazit: Vereinbarkeit ist möglich

Pflege und Beruf zu vereinbaren ist eine Herausforderung, aber mit den richtigen Instrumenten machbar. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, von kurzzeitiger Freistellung über Pflegezeit bis zur Familienpflegezeit. Kündigungsschutz und finanzielle Unterstützung geben Sicherheit.

Wichtig ist: Informieren Sie sich über Ihre Rechte. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber. Planen Sie die finanzielle Situation realistisch. Und: Versuchen Sie nicht, alles allein zu stemmen. Nutzen Sie professionelle Hilfe und verteilen Sie Aufgaben innerhalb der Familie.

Die vollständige Freistellung ist nicht immer die beste Lösung. Teilzeitmodelle ermöglichen oft eine gute Balance zwischen Pflege und Beruf. Sie behalten Ihr Einkommen teilweise, der Kontakt zum Arbeitsplatz bleibt erhalten und der Wiedereinstieg fällt leichter.

Denken Sie auch an sich selbst. Pflege neben dem Beruf ist belastend. Nehmen Sie Auszeiten, nutzen Sie Entlastungsangebote und achten Sie auf Ihre Gesundheit. Nur wenn Sie selbst stabil sind, können Sie langfristig für Ihren Angehörigen da sein und Ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen.

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist in den letzten Jahren erleichtert worden. Nutzen Sie die gesetzlichen Möglichkeiten. Sie haben jahrelang gearbeitet und in Sozialversicherungen eingezahlt. Jetzt ist die Zeit, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Pflege und Beruf lassen sich vereinbaren – mit dem richtigen Wissen, guter Planung und Unterstützung.

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