Entlastungsbetrag 125 Euro – Richtig nutzen

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Er kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie Haushaltshilfe, Tagespflege oder Betreuungsangebote genutzt werden.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 125 Euro pro Monat. Er steht allen pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause leben. Der Betrag ist zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Das bedeutet, Sie erhalten das Geld nicht direkt ausgezahlt, sondern können es nur für bestimmte Dienstleistungen und Angebote einsetzen. Die Anbieter rechnen die Kosten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, nachdem Sie die Rechnungen eingereicht haben.

Wichtig zu wissen: Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen ihn aktiv nutzen, indem Sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen. Viele Menschen lassen diese wertvolle Unterstützung ungenutzt, weil sie nicht wissen, wofür sie den Betrag verwenden können oder wie sie ihn beantragen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle pflegebedürftigen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination beider Leistungen erhalten.

Pflegegrad 1

Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig. Da sie kein Pflegegeld und nur eingeschränkt Pflegesachleistungen erhalten, ist der Entlastungsbetrag oft die Hauptleistung. Sie können den Betrag auch für Körperpflege nutzen, was bei den höheren Pflegegraden nicht möglich ist.

Pflegegrad 2 bis 5

Bei Pflegegrad 2 bis 5 kommt der Entlastungsbetrag zu den anderen Leistungen hinzu. Er steht unabhängig davon zur Verfügung, wie viel Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Sie nutzen. Der Betrag kürzt keine anderen Leistungen und wird nicht angerechnet.

Häusliche Pflege als Voraussetzung

Die häusliche Pflege kann in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen, in betreuten Wohnformen oder in Wohngemeinschaften stattfinden. Wichtig ist, dass Sie nicht dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim leben. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Kurzzeitpflege steht der Entlastungsbetrag weiterhin zu.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote

Der Entlastungsbetrag kann für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Diese Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Die meisten Bundesländer haben dafür Anerkennungsverfahren etabliert.

Betreuungsgruppen: Gemeinsame Aktivitäten in Gruppen für Menschen mit Demenz oder anderen Einschränkungen. Hier werden Beschäftigungen, Gespräche und soziale Kontakte angeboten.

Alltagsbegleiter: Geschulte Helfer, die Sie bei Aktivitäten des täglichen Lebens unterstützen. Sie begleiten bei Spaziergängen, Einkäufen, Arztterminen oder leisten einfach Gesellschaft.

Ehrenamtliche Helfer: Viele Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Vereine bieten ehrenamtliche Betreuung an. Auch diese Dienste können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Haushaltshilfen und hauswirtschaftliche Versorgung

Der Entlastungsbetrag kann für hauswirtschaftliche Unterstützung eingesetzt werden. Dies umfasst Reinigung der Wohnung, Einkaufen und Besorgungen, Wäsche waschen und bügeln, Zubereitung von Mahlzeiten sowie die allgemeine Haushaltsführung.

Wichtig: Die Haushaltshilfe muss von einem anerkannten Anbieter kommen. Private Arrangements mit Nachbarn oder Bekannten können in der Regel nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, auch wenn einzelne Bundesländer hier Ausnahmen zulassen.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Sie können den Entlastungsbetrag nutzen, um Kosten der Tages- oder Nachtpflege zu decken, die nicht von anderen Leistungen übernommen werden. Dies betrifft vor allem die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in Tagespflegeeinrichtungen.

Da die Tages- und Nachtpflege bereits eigene Leistungsbeträge hat, dient der Entlastungsbetrag hier meist zur Deckung der Eigenanteile.

Kurzzeitpflege

Der Entlastungsbetrag kann für Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, die über die regulären Leistungen hinausgehen. Dies sind meist die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.

Viele Menschen nutzen den Entlastungsbetrag, um die Eigenanteile bei Kurzzeitpflege zu reduzieren oder ganz zu decken.

Ambulante Pflegedienste

Sie können den Entlastungsbetrag für Leistungen ambulanter Pflegedienste nutzen, die nicht durch Pflegesachleistungen abgedeckt sind. Dies betrifft vor allem hauswirtschaftliche Unterstützung und Betreuungsleistungen.

Besonders bei Pflegegrad 1 ist dies wichtig, da hier keine regulären Pflegesachleistungen zur Verfügung stehen. Menschen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege durch Pflegedienste einsetzen.

Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gelten erweiterte Möglichkeiten. Sie können den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege verwenden, etwa für Hilfe beim Duschen oder Anziehen durch einen Pflegedienst. Dies ist bei den höheren Pflegegraden nicht möglich, da hier die Pflegesachleistungen für Körperpflege vorgesehen sind.

Wofür kann der Entlastungsbetrag nicht genutzt werden?

Unzulässige Verwendungen

Der Entlastungsbetrag kann nicht für Leistungen verwendet werden, die bereits durch andere Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind. Dazu gehören: Körperpflege bei Pflegegrad 2 bis 5 (diese ist durch Pflegesachleistungen abgedeckt), medizinische Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Medikamentengabe (Aufgabe der Krankenversicherung), sowie nicht anerkannte private Betreuungspersonen ohne entsprechende Zulassung.

Der Entlastungsbetrag kann auch nicht als Pflegegeld an Angehörige ausgezahlt werden. Er ist ausschließlich für die Inanspruchnahme anerkannter Dienste und Angebote vorgesehen.

Regelungen in den Bundesländern

Die genauen Regelungen, welche Angebote anerkannt sind, unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt, welche Anbieter in Ihrem Bundesland zugelassen sind. Die meisten Pflegekassen stellen Listen anerkannter Anbieter zur Verfügung.

So beantragen Sie den Entlastungsbetrag

Schritt 1: Anerkannten Anbieter finden

Suchen Sie einen anerkannten Anbieter für die gewünschte Leistung. Ihre Pflegekasse kann Ihnen eine Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region zur Verfügung stellen. Auch Pflegestützpunkte helfen bei der Suche.

Prüfen Sie, ob der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Nur dann können die Kosten über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Seriöse Anbieter weisen Sie von selbst auf ihre Anerkennung hin.

Schritt 2: Leistung in Anspruch nehmen

Vereinbaren Sie mit dem Anbieter, welche Leistungen Sie wünschen und wie oft diese erbracht werden sollen. Der Anbieter erstellt einen Leistungsnachweis und eine Rechnung. Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung vermerkt ist, dass die Leistung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden soll.

Schritt 3: Rechnung bei der Pflegekasse einreichen

Reichen Sie die Rechnung zusammen mit dem Leistungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein. Viele Pflegekassen bieten mittlerweile auch die Möglichkeit, Rechnungen online oder per App einzureichen. Die Pflegekasse prüft die Rechnung und zahlt den Betrag direkt an den Anbieter oder erstattet Ihnen die Kosten, wenn Sie bereits bezahlt haben.

Schritt 4: Erstattung erhalten

Die Erstattung erfolgt meist innerhalb weniger Wochen. Die Pflegekasse überweist das Geld entweder direkt an den Anbieter oder an Sie, je nach Vereinbarung. Viele Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.

Abrechnungsvarianten

Kostenerstattungsverfahren

Beim Kostenerstattungsverfahren bezahlen Sie die Leistung zunächst selbst und reichen dann die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet Ihnen die Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags. Dies ist die häufigste Abrechnungsform.

Direktabrechnung

Bei der Direktabrechnung rechnet der Anbieter direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten. Dafür benötigen Sie eine Abtretungserklärung, mit der Sie dem Anbieter erlauben, in Ihrem Namen mit der Pflegekasse abzurechnen. Viele größere Pflegedienste und Betreuungsangebote bieten diese Möglichkeit an.

Ansparen und Übertragen

Nicht genutzter Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort, sondern kann in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das bedeutet: Entlastungsbetrag aus Januar bis Juni kann bis Ende Dezember desselben Jahres genutzt werden. Entlastungsbetrag aus Juli bis Dezember kann bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.

Beispiel: Im Januar nicht genutzte 125 Euro können Sie bis Ende Dezember desselben Jahres noch verwenden. So können Sie den Betrag ansparen und für größere Ausgaben wie Kurzzeitpflege nutzen.

Nach Ablauf dieser Fristen verfällt der nicht genutzte Betrag. Es lohnt sich also, den Entlastungsbetrag regelmäßig zu nutzen und nicht zu lange anzusparen.

Den Entlastungsbetrag optimal nutzen

Regelmäßige Nutzung einplanen

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag regelmäßig, damit er nicht verfällt. 125 Euro pro Monat ergänzen sich über das Jahr zu 1.500 Euro. Das ist eine erhebliche Unterstützung, die Sie nicht verschenken sollten.

Planen Sie feste Termine ein, etwa eine wöchentliche Haushaltshilfe oder einen Nachmittag pro Woche in einer Betreuungsgruppe. So stellen Sie sicher, dass der Betrag kontinuierlich genutzt wird.

Verschiedene Angebote kombinieren

Sie können den Entlastungsbetrag flexibel für verschiedene Angebote nutzen. Beispielsweise könnten Sie 50 Euro für eine wöchentliche Haushaltshilfe und 75 Euro für einen Alltagsbegleiter verwenden. Oder Sie nutzen in manchen Monaten den gesamten Betrag für Tagespflege und in anderen Monaten für Haushaltshilfe.

Ansparen für größere Ausgaben

Wenn Sie absehen können, dass Sie den Entlastungsbetrag für eine größere Ausgabe wie Kurzzeitpflege benötigen, können Sie ihn ansparen. Bis zu 750 Euro (sechs Monate) können Sie so ansammeln und dann für die Kurzzeitpflege einsetzen. Dies hilft, die Eigenanteile zu reduzieren.

Mit anderen Leistungen kombinieren

Der Entlastungsbetrag kann mit allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden. Er kürzt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Nutzen Sie ihn zusätzlich, um ein umfassendes Versorgungsnetz aufzubauen.

Praktische Nutzungsbeispiele

Beispiel 1: Wöchentliche Haushaltshilfe

Frau Müller (Pflegegrad 2) hat Schwierigkeiten, ihren Haushalt zu führen. Sie nutzt den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe, die einmal pro Woche für drei Stunden kommt. Kosten: etwa 25 Euro pro Stunde, also 75 Euro pro Woche oder rund 300 Euro pro Monat. Der Entlastungsbetrag deckt 125 Euro davon, den Rest zahlt Frau Müller selbst oder nutzt andere Leistungen.

Beispiel 2: Betreuungsgruppe bei Demenz

Herr Schmidt (Pflegegrad 3) hat Demenz. Seine Ehefrau nutzt den Entlastungsbetrag, damit er zweimal pro Woche eine Betreuungsgruppe besuchen kann. Kosten: etwa 15 Euro pro Besuch, also 120 Euro pro Monat. Der Entlastungsbetrag deckt die gesamten Kosten. Die Ehefrau hat während dieser Zeit wertvolle Auszeiten.

Beispiel 3: Alltagsbegleiter für Aktivitäten

Frau Weber (Pflegegrad 1) lebt allein und ist einsam. Sie nutzt den Entlastungsbetrag für einen Alltagsbegleiter, der sie einmal pro Woche zu Aktivitäten begleitet: Spaziergänge, Cafébesuche, Kulturveranstaltungen. Kosten: etwa 30 Euro pro Besuch, also 120 Euro pro Monat. Der Entlastungsbetrag deckt die Kosten fast vollständig.

Beispiel 4: Tagespflege-Eigenanteil

Herr Klein (Pflegegrad 4) besucht dreimal pro Woche die Tagespflege. Die Pflegesachleistungen decken die Pflegekosten, aber für Unterkunft und Verpflegung fallen Eigenanteile an. Er nutzt den monatlichen Entlastungsbetrag, um diese Eigenanteile zu reduzieren.

Beispiel 5: Angespartes für Kurzzeitpflege

Frau Schneider (Pflegegrad 3) plant eine Kurzzeitpflege im Sommer, wenn ihre pflegende Tochter in Urlaub fährt. Sie nutzt den Entlastungsbetrag von Januar bis Juni nicht und spart so 750 Euro an. Diese verwendet sie dann zur Deckung der Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege im Juli.

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Entlastungsbetrag nicht nutzen

Der häufigste Fehler ist, den Entlastungsbetrag gar nicht zu nutzen. Viele Menschen wissen nicht, dass ihnen diese Leistung zusteht oder wofür sie sie einsetzen können. Informieren Sie sich und nutzen Sie diese wertvolle Unterstützung.

Fehler 2: Zu lange ansparen

Manche Menschen sparen den Entlastungsbetrag zu lange an und vergessen die Übertragungsfristen. Der Betrag verfällt dann. Nutzen Sie ihn innerhalb der Übertragungsfrist oder planen Sie rechtzeitig, wofür Sie angespartes Geld verwenden möchten.

Fehler 3: Nicht anerkannte Anbieter nutzen

Wenn Sie Leistungen von nicht anerkannten Anbietern in Anspruch nehmen, können Sie diese nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Prüfen Sie vorher, ob der Anbieter anerkannt ist. Ihre Pflegekasse hilft bei der Auswahl.

Fehler 4: Rechnungen nicht rechtzeitig einreichen

Reichen Sie Rechnungen zügig ein, damit Sie den Entlastungsbetrag nicht verlieren. Manche Pflegekassen haben Fristen für die Einreichung. Erstellen Sie ein System, um Rechnungen zu sammeln und regelmäßig einzureichen.

Fehler 5: Unwissenheit über Möglichkeiten

Viele Menschen wissen nicht, wie vielfältig der Entlastungsbetrag einsetzbar ist. Erkunden Sie alle Möglichkeiten und wählen Sie die Angebote, die Ihnen am meisten helfen. Beratungsstellen unterstützen Sie dabei.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?

Nein, der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen ihn aktiv nutzen, indem Sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Erst dann erhalten Sie eine Erstattung oder der Anbieter rechnet direkt ab.

Kann ich den Entlastungsbetrag an Angehörige zahlen?

Nein, der Entlastungsbetrag kann nicht als Geld an Angehörige ausgezahlt werden. Er ist ausschließlich für anerkannte Dienste und Angebote vorgesehen. Angehörige können nur dann über den Entlastungsbetrag vergütet werden, wenn sie als Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind, was sehr selten der Fall ist.

Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag?

Nicht genutzter Entlastungsbetrag kann ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Beträge aus dem ersten Halbjahr (Januar bis Juni) können bis Ende Dezember genutzt werden. Beträge aus dem zweiten Halbjahr (Juli bis Dezember) können bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt der Betrag.

Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?

Ja, der Entlastungsbetrag kann mit allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden. Er kürzt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Sie können ihn zusätzlich zu diesen Leistungen nutzen.

Gilt der Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?

Nein, bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim steht der Entlastungsbetrag nicht zur Verfügung. Er ist ausschließlich für Menschen vorgesehen, die zu Hause gepflegt werden. Bei Kurzzeitpflege steht er aber weiterhin zu.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein, einen separaten Antrag müssen Sie nicht stellen. Der Anspruch besteht automatisch mit der Anerkennung eines Pflegegrades. Sie müssen nur die Rechnungen für genutzte Leistungen bei der Pflegekasse einreichen, um eine Erstattung zu erhalten.

Kann die Pflegekasse die Nutzung einschränken?

Die Pflegekasse kann nur prüfen, ob die Leistungen, für die Sie den Entlastungsbetrag nutzen, tatsächlich anerkannt sind. Sie kann nicht willkürlich einschränken, wofür Sie den Betrag verwenden. Wenn der Anbieter anerkannt ist und die Leistung zu den förderfähigen gehört, muss die Pflegekasse zahlen.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Rahmenbedingungen für den Entlastungsbetrag sind bundesweit einheitlich. Allerdings regeln die Bundesländer, welche Angebote und Anbieter anerkannt werden. Dies führt zu Unterschieden zwischen den Ländern.

Anerkennung von Anbietern

Jedes Bundesland hat eigene Anerkennungsverfahren für Betreuungs- und Entlastungsangebote. In manchen Bundesländern sind die Anforderungen strenger, in anderen großzügiger. Dies beeinflusst, wie viele und welche Anbieter verfügbar sind.

Nachbarschaftshilfe

Einige Bundesländer erlauben die Abrechnung von Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Andere schränken dies stark ein. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über die Regelungen in Ihrem Bundesland.

Umfang der förderfähigen Leistungen

Die Bundesländer legen fest, welche konkreten Leistungen förderfähig sind. Während die Kategorien bundesweit gleich sind, können Details variieren. Ihre Pflegekasse informiert Sie über die Möglichkeiten in Ihrem Bundesland.

Tipps für die optimale Nutzung

Informieren Sie sich frühzeitig: Sobald Sie einen Pflegegrad erhalten, sollten Sie sich über den Entlastungsbetrag informieren. Je früher Sie ihn nutzen, desto mehr profitieren Sie davon.

Nutzen Sie Beratungsangebote: Pflegestützpunkte und Pflegeberatungen helfen Ihnen kostenlos dabei, passende Angebote zu finden und den Entlastungsbetrag optimal zu nutzen.

Erstellen Sie einen Nutzungsplan: Überlegen Sie, welche Unterstützung Sie regelmäßig benötigen und wie Sie den Entlastungsbetrag dafür einsetzen können. Ein fester Plan hilft, den Betrag nicht zu vergessen.

Kombinieren Sie mit anderen Leistungen: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag ergänzend zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen. So bauen Sie ein umfassendes Versorgungsnetz auf.

Führen Sie eine Übersicht: Notieren Sie, wie viel vom Entlastungsbetrag Sie bereits genutzt haben und wie viel noch verfügbar ist. Viele Pflegekassen bieten Online-Portale, wo Sie dies einsehen können.

Probieren Sie verschiedene Angebote: Sie sind nicht dauerhaft an ein Angebot gebunden. Probieren Sie verschiedene Möglichkeiten aus und finden Sie heraus, was Ihnen am meisten hilft.

Denken Sie an die Übertragungsfristen: Wenn Sie den Entlastungsbetrag ansparen möchten, achten Sie auf die Übertragungsfristen. Planen Sie rechtzeitig, wofür Sie das angesparte Geld verwenden möchten.

Sammeln Sie Rechnungen systematisch: Erstellen Sie einen Ordner für alle Rechnungen und Leistungsnachweise. Reichen Sie diese regelmäßig bei der Pflegekasse ein, etwa einmal im Monat oder Quartal.

Fazit: Wertvollen Entlastungsbetrag nicht verschenken

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich ist eine wertvolle Unterstützung, die allen Pflegebedürftigen zusteht. Über das Jahr gerechnet sind das 1.500 Euro, die erheblich zur Verbesserung der Pflegesituation beitragen können. Dennoch wird diese Leistung oft nicht oder nicht vollständig genutzt.

Die Gründe dafür sind vielfältig: Unwissenheit über die Möglichkeiten, Unsicherheit bei der Beantragung oder einfach fehlende Information. Dabei ist die Nutzung des Entlastungsbetrags unkompliziert, wenn Sie wissen, wie es geht.

Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die der Entlastungsbetrag bietet. Ob Haushaltshilfe, Betreuungsgruppe, Alltagsbegleiter oder zur Deckung von Eigenanteilen bei Tages- oder Kurzzeitpflege – der Betrag kann flexibel eingesetzt werden. Er entlastet pflegende Angehörige, fördert die Selbstständigkeit und erhöht die Lebensqualität.

Lassen Sie sich beraten, probieren Sie verschiedene Angebote aus und finden Sie die Lösung, die am besten zu Ihrer Situation passt. Der Entlastungsbetrag ist Ihr gutes Recht – nutzen Sie ihn. Verschenken Sie nicht monatlich 125 Euro, die Ihnen zustehen und die Ihre Pflegesituation erheblich verbessern können.

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