Berufstätige Angehörige können kurzfristige Arbeitsverhinderung (10 Tage), Pflegezeit (bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate) nutzen. Es gibt Lohnersatzleistungen und zinsloses Darlehen.

Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige und sind gleichzeitig berufstätig. Diese Doppelbelastung ist enorm. Berufliche Verpflichtungen treffen auf unvorhersehbare Pflegesituationen. Termine beim Arzt, akute Verschlechterungen oder die Organisation der Pflege erfordern Zeit und Flexibilität.
Der Gesetzgeber hat dies erkannt und verschiedene Instrumente geschaffen, um Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können. Diese reichen von kurzfristiger Freistellung über längere Auszeiten bis zu Teilzeitmodellen. Zusätzlich gibt es finanzielle Unterstützungen, damit die Pflege nicht zum finanziellen Risiko wird.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen alle Möglichkeiten, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Sie erfahren, welche Rechte Sie haben, wie Sie Freistellungen beantragen, welche finanzielle Unterstützung es gibt und wie Sie langfristig die Balance zwischen Pflege und Beruf finden. Nutzen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich unterstützen.
Wenn unerwartet eine akute Pflegesituation eintritt, können Sie sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Dies gilt bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Sie können diese Zeit nutzen, um die Pflege zu organisieren: Pflegedienst finden, Pflegegrad beantragen, Arzttermine wahrnehmen oder eine Bedarfsermittlung durchführen.
Alle Beschäftigten in Betrieben jeder Größe. Es gibt keine Mindestbeschäftigungsdauer. Auch Azubis, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte haben Anspruch. Ausgenommen sind Selbstständige.
Nahe Angehörige: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Die Person muss pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein (Pflegegrad 1-5).
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit ist erforderlich. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen. Sie erhalten in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber, aber Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse.
Für die Zeit der Freistellung zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld. Dies beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens. Es wird direkt bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt. Sie benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie können Ihre Arbeitszeit reduzieren (Minimum 15 Stunden pro Woche) oder sich komplett freistellen lassen.
Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer. Sie sind seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt. Der Angehörige hat einen anerkannten Pflegegrad (1-5). Die Pflege erfolgt zu Hause.
Sie müssen die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Teilen Sie mit: für wen Sie pflegen möchten, ab wann und für wie lange Sie die Pflegezeit nehmen möchten, ob Sie sich vollständig freistellen lassen oder die Arbeitszeit reduzieren möchten.
Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vor oder den Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse.
Während der Pflegezeit und bis zu 12 Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme besteht Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann Ihnen nicht ordentlich kündigen. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben möglich.
Nach Ende der Pflegezeit haben Sie das Recht, zu Ihren ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Bei Arbeitszeitreduzierung kehren Sie zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück. Ihr Arbeitgeber muss Sie entsprechend beschäftigen.
Bei vollständiger Freistellung: Sie sind weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn Sie vorher pflichtversichert waren. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse des gepflegten Angehörigen. Sie bleiben auch in der Rentenversicherung versichert, wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen. Die Pflegekasse zahlt Beiträge.
Bei Arbeitszeitreduzierung: Sie bleiben über Ihren Arbeitgeber versichert, zahlen aber Beiträge nur auf das reduzierte Einkommen. Die Pflegekasse zahlt zusätzliche Rentenbeiträge für die Pflegezeit.
Während der Pflegezeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber für die Freistellungszeit. Es gibt keine Lohnersatzleistung. Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Dieses hilft, Einkommensausfälle abzufedern. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Pflegezeit in monatlichen Raten.
Die Familienpflegezeit ermöglicht eine Arbeitszeitreduzierung auf minimal 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate. Anders als bei der Pflegezeit müssen Sie mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten – eine vollständige Freistellung ist nicht möglich. Dies ermöglicht eine längerfristige Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 25 Arbeitnehmer. Der Angehörige hat einen anerkannten Pflegegrad (1-5). Die Pflege erfolgt zu Hause oder in einer Einrichtung (bei Familienpflegezeit auch stationäre Pflege möglich, wenn die Begleitung erforderlich ist).
Sie müssen die Familienpflegezeit spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen. Teilen Sie mit: für wen Sie pflegen möchten, ab wann und für wie lange, auf wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten (Minimum 15 Stunden pro Woche).
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden. Die Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Beispiel: 6 Monate Pflegezeit (vollständig freigestellt), dann 18 Monate Familienpflegezeit (Teilzeit).
Wie bei der Pflegezeit: während der Familienpflegezeit und bis zu 12 Wochen nach Ankündigung besteht Kündigungsschutz.
Sie bleiben über Ihren Arbeitgeber sozialversichert. Beiträge werden auf das reduzierte Einkommen gezahlt. Die Pflegekasse zahlt zusätzliche Rentenbeiträge für die Pflegezeit.
Auch hier gibt es kein Pflegegeld oder Lohnersatzleistung. Sie können ein zinsloses Darlehen beantragen. Die Darlehenssumme richtet sich nach der Höhe der Arbeitszeitreduzierung und dem Einkommen. Das Darlehen wird monatlich ausgezahlt und federt den Einkommensverlust ab.
Alle, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das Darlehen ist optional – Sie müssen es nicht beantragen, können aber.
Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Der Antrag erfolgt online über das Portal des BAFzA. Sie benötigen Nachweise über die Freistellung und die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen.
Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommensverlust. Das Darlehen deckt etwa die Hälfte des Netto-Einkommensausfalls. Es wird monatlich ausgezahlt. Die genaue Berechnung nimmt das BAFzA vor.
Die Rückzahlung beginnt nach Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten über maximal 48 Monate. Das Darlehen ist zinslos – Sie zahlen nur zurück, was Sie erhalten haben. Bei finanziellen Härten kann die Rückzahlung gestundet oder erlassen werden.
Für die Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es eine Sonderregelung. Sie können sich bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße – auch kleine Betriebe müssen Sie freistellen.
Ein naher Angehöriger befindet sich in der letzten Lebensphase. Dies muss ärztlich bescheinigt werden. Die Begleitung kann zu Hause, im Hospiz oder im Krankenhaus erfolgen.
Für diese Zeit können Sie ebenfalls ein zinsloses Darlehen beantragen. Zusätzlich kann das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person genutzt werden, wenn diese einen Pflegegrad hat.
Anspruch auf Freistellung (bei Erfüllung der Voraussetzungen). Kündigungsschutz während der Freistellung. Rückkehrrecht zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen. Fortbestehen der Sozialversicherung. Keine Nachteile bei Beförderungen oder Gehaltserhöhungen.
Rechtzeitige und schriftliche Ankündigung. Vorlage der erforderlichen Nachweise (ärztliche Bescheinigung, Pflegegrad-Bescheid). Information des Arbeitgebers bei Änderungen (z.B. Ende der Pflegebedürftigkeit). Rückzahlung des Darlehens nach vereinbartem Plan.
Freistellung gewähren (bei Erfüllung der Voraussetzungen). Kündigungsschutz beachten. Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen ermöglichen. Diskriminierung vermeiden. Keine Benachteiligung aufgrund der Pflegezeit.
Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten. Besprechen Sie die Situation mit Ihrem Arbeitgeber, bevor Sie formal beantragen. Viele Arbeitgeber sind verständnisvoll und suchen gemeinsam nach Lösungen.
Suchen Sie das offene Gespräch. Erklären Sie Ihre Situation und Ihre Pläne. Zeigen Sie, dass Sie verantwortungsvoll handeln und an Lösungen interessiert sind. Viele Arbeitgeber unterstützen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus.
Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie Musterschreiben oder Vorlagen. Achten Sie auf die Fristen (10 Arbeitstage bei Pflegezeit, 8 Wochen bei Familienpflegezeit). Senden Sie die Ankündigung per Einschreiben oder lassen Sie sich den Empfang bestätigen.
Sammeln Sie alle erforderlichen Nachweise: ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad-Bescheid, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung. Diese benötigen Sie für die Pflegekasse und das Darlehen.
Kalkulieren Sie genau, wie viel Einkommen Sie verlieren. Prüfen Sie, ob Sie mit dem reduzierten Einkommen auskommen. Berücksichtigen Sie das Darlehen und andere Einkommensquellen (z.B. Pflegegeld, wenn Sie es erhalten). Erstellen Sie einen Finanzplan für die Zeit der Freistellung.
Überlegen Sie, ob vollständige Freistellung notwendig ist oder ob Teilzeit ausreicht. Prüfen Sie, ob andere Familienmitglieder die Pflege teilen können. Kombinieren Sie professionelle Pflegedienste mit Ihrer eigenen Pflege. Nutzen Sie Entlastungsangebote der Pflegeversicherung.
Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber flexible Arbeitszeitmodelle: Homeoffice, flexible Arbeitszeiten, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitkonto. Oft sind solche Modelle hilfreich, ohne gleich Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch. Ihr Arbeitgeber kann die Freistellung nicht ablehnen. Bei Verweigerung: Holen Sie sich rechtliche Beratung (Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft, Betriebsrat). Dokumentieren Sie alle Gespräche und Schreiben. Setzen Sie Ihre Rechte notfalls gerichtlich durch.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, wenden Sie sich an diesen. Der Betriebsrat kann vermitteln und Sie unterstützen. Er kennt Ihre Rechte und kann den Arbeitgeber darauf hinweisen.
Nutzen Sie kostenlose Beratungsangebote: Pflegeberatung der Pflegekassen, Gewerkschaften, Sozialverbände oder Verbraucherzentralen. Diese kennen Ihre Rechte und helfen bei Problemen mit dem Arbeitgeber.
Nein, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Betriebsgröße, Ankündigungsfrist, Pflegegrad des Angehörigen), haben Sie einen Rechtsanspruch. Ihr Arbeitgeber muss Sie freistellen. Er kann nur in absoluten Ausnahmefällen ablehnen, wenn die Existenz des Betriebs gefährdet ist.
Bei vollständiger Freistellung: Sie erhalten Krankengeld von der Krankenkasse, wie bei Arbeitsunfähigkeit üblich. Bei Arbeitszeitreduzierung: Sie erhalten Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber für Ihre reduzierte Arbeitszeit, dann Krankengeld.
Ja, wenn der Pflegebedarf endet (z.B. weil der Angehörige verstorben ist oder in ein Heim gezogen ist), können und müssen Sie die Pflegezeit vorzeitig beenden. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich. Auch eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung ist möglich.
Bei vollständiger Freistellung entsteht kein neuer Urlaubsanspruch. Bestehender Urlaub bleibt erhalten und kann nach Ende der Pflegezeit genommen werden. Bei Arbeitszeitreduzierung entsteht anteiliger Urlaubsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit.
Ja, das Darlehen muss grundsätzlich zurückgezahlt werden. Bei besonderen Härten (z.B. wenn Sie dadurch in finanzielle Not geraten) kann die Rückzahlung gestundet oder in Ausnahmefällen erlassen werden. Wenden Sie sich an das BAFzA.
Nein, die Pflegezeit gilt nur für die Pflege in Deutschland. Wenn der Angehörige im Ausland lebt, besteht kein Anspruch auf Pflegezeit nach deutschem Recht.
Viele größere Arbeitgeber bieten zusätzliche Unterstützung: Beratung und Information, flexible Arbeitszeitmodelle über das Gesetz hinaus, Unterstützung bei der Suche nach Pflegediensten, finanzielle Zuschüsse oder Pflegekurse für Mitarbeiter.
Fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach betrieblichen Angeboten zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekassen. Diese informieren über alle Leistungen der Pflegeversicherung, helfen bei der Organisation der Pflege und beraten zu Entlastungsmöglichkeiten. Oft können durch geschickte Organisation von Pflegeleistungen längere Auszeiten vom Beruf vermieden werden.
Der Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen hilft. Selbsthilfegruppen bieten praktische Tipps, emotionale Unterstützung und Erfahrungsaustausch. Sie erfahren, wie andere Pflege und Beruf vereinbaren und welche Lösungen funktionieren.
Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist eine große Herausforderung. Der Gesetzgeber hat verschiedene Instrumente geschaffen, um Sie zu unterstützen. Von kurzfristiger Arbeitsverhinderung über Pflegezeit bis zur Familienpflegezeit stehen Ihnen mehrere Optionen offen. Kündigungsschutz und soziale Absicherung schützen Sie während dieser Zeit.
Wichtig ist: Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte. Planen Sie vorausschauend und besprechen Sie die Situation offen mit Ihrem Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber sind verständnisvoll und unterstützen pflegende Angehörige. Nutzen Sie die gesetzlichen Möglichkeiten und scheuen Sie sich nicht, Ihre Rechte einzufordern.
Die finanzielle Absicherung ist eine Herausforderung, aber mit guter Planung und dem zinslosen Darlehen zu bewältigen. Prüfen Sie alle Optionen und kombinieren Sie verschiedene Lösungen. Oft ist nicht die vollständige Freistellung notwendig, sondern eine Arbeitszeitreduzierung kombiniert mit professionellen Pflegediensten ausreichend.
Pflege und Beruf zu vereinbaren erfordert Organisation, Kommunikation und manchmal Kompromisse. Aber es ist möglich. Nutzen Sie die gesetzlichen Ansprüche, holen Sie sich Unterstützung und finden Sie die für Sie passende Lösung. Sie sind nicht allein – Millionen Menschen stehen vor der gleichen Herausforderung, und es gibt Hilfe.

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Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? Erfahren Sie, wann jemand als pflegebedürftig gilt, welche Kriterien erfüllt sein müssen und welche Rechte entstehen.
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