Pflegehilfsmittel umfassen technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl etc.) und Verbrauchsmittel (40 Euro monatlich). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nach ärztlicher Verordnung oder auf Antrag.

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, die Pflege erleichtern oder zur Linderung der Beschwerden beitragen. Sie unterscheiden sich von medizinischen Hilfsmitteln, die zur Behandlung von Krankheiten dienen. Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Sozialgesetzbuch. Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, der zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, oft mit einem geringen Eigenanteil.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Pflegehilfsmittel es gibt, wer Anspruch hat, wie Sie diese beantragen und was Sie bei der Auswahl beachten sollten. Nutzen Sie alle Ihnen zustehenden Hilfsmittel, um die Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität zu verbessern.
Technische Pflegehilfsmittel sind größere Geräte, die zur Pflege benötigt werden. Sie werden von der Pflegekasse leihweise zur Verfügung gestellt oder zum Kauf bezuschusst. Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel. Bei leihweiser Überlassung entfällt der Eigenanteil oft ganz.
Beispiele: Pflegebett, Rollstuhl, Rollator, Toilettensitzerhöhung, Badewannenlift, Patientenlifter, Lagerungshilfen, Hausnotrufgerät.
Verbrauchsmittel sind Artikel, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Für diese erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag von bis zu 40 Euro. Sie können die Produkte selbst kaufen und die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen, oder Sie nutzen Anbieter, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Beispiele: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Betteinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz, Fingerlinge.
Sie benötigen einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5). Ohne Pflegegrad haben Sie keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse. Die Höhe des Pflegegrades spielt keine Rolle – der Anspruch gilt für alle Pflegegrade gleich, wenn die Hilfsmittel benötigt werden.
Die Pflege muss in häuslicher oder familiärer Umgebung stattfinden. Dies umfasst die eigene Wohnung, die Wohnung von Angehörigen oder betreute Wohngruppen. Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim entfällt der Anspruch, da das Heim für die Ausstattung zuständig ist.
Das Hilfsmittel muss zur Erleichterung der Pflege notwendig sein, die Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Notwendigkeit wird durch die Pflegekasse geprüft, oft auf Basis einer ärztlichen Verordnung.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes listet alle anerkannten Pflegehilfsmittel auf. Es ist in Produktgruppen unterteilt:
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Pflegebetten, Bettzubehör, Lagerungshilfen)
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (Waschsysteme, Duschwagen, Urinflaschen)
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung (Hausnotrufsysteme, Signalsysteme)
Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Lagerungsrollen, spezielle Kissen)
Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen, Schutzschürzen)
Das vollständige Verzeichnis können Sie online einsehen. Es wird regelmäßig aktualisiert und zeigt, welche Produkte grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Aufnahme eines Produkts ins Verzeichnis bedeutet nicht automatisch Kostenübernahme – die Notwendigkeit im Einzelfall muss geprüft werden.
Besprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Pflegedienst oder der Pflegeberatung, welche Hilfsmittel Sie benötigen. Lassen Sie sich beraten, welches Hilfsmittel für Ihre Situation am besten geeignet ist. Sanitätshäuser bieten oft Beratung und Probestellungen an.
Für die meisten technischen Pflegehilfsmittel benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Ihr Hausarzt oder Facharzt stellt ein Rezept aus, auf dem das benötigte Hilfsmittel beschrieben ist. Die Verordnung sollte detailliert sein und die medizinische Notwendigkeit begründen.
Reichen Sie die Verordnung bei Ihrer Pflegekasse ein. Sie können dies direkt tun oder über ein Sanitätshaus, das die Abwicklung für Sie übernimmt. Viele Sanitätshäuser sind Vertragspartner der Pflegekassen und rechnen direkt ab.
Die Pflegekasse prüft den Antrag und muss innerhalb von drei Wochen entscheiden. Benötigt sie ein Gutachten, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Wenn die Frist verstreicht, gilt der Antrag als genehmigt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Nach Genehmigung wird das Hilfsmittel vom Sanitätshaus geliefert und bei Bedarf angepasst. Bei technischen Hilfsmitteln erfolgt oft eine Einweisung in die Nutzung. Prüfen Sie, ob das Hilfsmittel funktioniert und Ihren Bedürfnissen entspricht.
Sie zahlen 10 Prozent der Kosten, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Bei leihweiser Überlassung entfällt der Eigenanteil oft. Wenn Sie von Zuzahlungen befreit sind, zeigen Sie Ihre Bescheinigung vor.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigen Sie keine ärztliche Verordnung. Ein formloses Schreiben oder ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Teilen Sie mit, dass Sie Verbrauchsmittel benötigen und welche Produkte Sie nutzen möchten.
Sie erhalten bis zu 40 Euro monatlich. Dieser Betrag steht Ihnen zur freien Verfügung innerhalb der zulässigen Produktgruppe. Sie können verschiedene Produkte kombinieren, solange Sie den Betrag nicht überschreiten. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
Kostenerstattung: Sie kaufen die Produkte selbst und reichen die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen bis zu 40 Euro monatlich. Achten Sie darauf, dass die Produkte im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.
Direktabrechnung: Sie nutzen einen Lieferdienst, der monatlich eine Pflegebox mit den gewünschten Produkten liefert. Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts und haben keinen Verwaltungsaufwand. Viele Anbieter bieten diesen Service an.
Pflegebox-Anbieter versenden monatlich eine Box mit Verbrauchsmaterialien. Sie wählen die Produkte aus einer Liste aus und können die Zusammenstellung jederzeit ändern. Die Box wird kostenfrei zu Ihnen nach Hause geliefert. Der Anbieter rechnet die 40 Euro direkt mit der Pflegekasse ab. Dies ist der bequemste Weg.
Ein Pflegebett ist höhenverstellbar und erleichtert die Pflege erheblich. Es schont den Rücken der Pflegeperson und ermöglicht der pflegebedürftigen Person bequemere Positionen. Moderne Pflegebetten haben elektrische Verstellung von Kopf- und Fußteil sowie Höhe. Sie werden leihweise zur Verfügung gestellt, oft ohne Eigenanteil.
Rollstühle ermöglichen Mobilität bei stark eingeschränkter Gehfähigkeit. Es gibt manuelle und elektrische Modelle. Rollatoren unterstützen das Gehen und bieten Sicherheit. Beide werden nach ärztlicher Verordnung von der Pflegekasse übernommen, meist leihweise.
Eine Toilettensitzerhöhung erleichtert das Aufstehen von der Toilette. Toilettenstühle sind mobile Toiletten für Menschen, die das Bad nicht mehr erreichen können. Beide Hilfsmittel werden von der Pflegekasse bezuschusst.
Badewannenlifte heben die Person in die Wanne und wieder heraus. Duschsitze ermöglichen das Duschen im Sitzen. Beide erhöhen die Sicherheit und Selbstständigkeit bei der Körperpflege. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nach Prüfung der Notwendigkeit.
Ein Hausnotrufgerät ermöglicht es, im Notfall per Knopfdruck Hilfe zu rufen. Dies gibt Sicherheit für alleinlebende pflegebedürftige Menschen. Die Pflegekasse übernimmt die Anschlusskosten und einen Teil der monatlichen Gebühren. Die genaue Höhe hängt vom Anbieter ab.
Lagerungskissen, -rollen und -keile helfen, druckgefährdete Körperstellen zu entlasten und Dekubitus vorzubeugen. Sie ermöglichen bequeme und wechselnde Liegepositionen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nach ärztlicher Verordnung.
Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege und werden von der Pflegekasse bezahlt. Medizinische Hilfsmittel dienen der Behandlung von Krankheiten und werden von der Krankenkasse bezahlt. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig.
Rollstühle für Menschen mit dauerhafter Gehunfähigkeit, Kompressionsstrümpfe, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte, Hörgeräte oder Sehhilfen sind medizinische Hilfsmittel. Diese beantragen Sie bei der Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung.
Wenn unklar ist, welche Kasse zuständig ist, wenden Sie sich an beide. Die Kassen klären untereinander die Zuständigkeit. Wichtig: Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Sie haben Anspruch auf eine eindeutige Entscheidung.
Prüfen Sie die Begründung genau. Oft fehlen Informationen oder die Notwendigkeit wurde nicht ausreichend dargelegt. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Bitten Sie Ihren Arzt um ein ausführlicheres Attest, das die Notwendigkeit begründet. Holen Sie sich Unterstützung von Pflegeberatungen oder Sozialverbänden.
Wenn das gelieferte Hilfsmittel nicht passt oder ungeeignet ist, teilen Sie dies sofort dem Sanitätshaus und der Pflegekasse mit. Sie haben Anspruch auf ein geeignetes Hilfsmittel. Eventuell ist eine andere Ausführung oder ein anderes Modell besser geeignet.
Defekte Pflegehilfsmittel müssen repariert oder ersetzt werden. Wenden Sie sich an das Sanitätshaus, von dem Sie das Hilfsmittel erhalten haben. Reparaturen werden von der Pflegekasse übernommen, außer der Defekt wurde durch unsachgemäße Nutzung verursacht.
Leihgeräte geben Sie an das Sanitätshaus zurück, sobald Sie sie nicht mehr benötigen. Dies ist Ihre Pflicht. Gekaufte Hilfsmittel können Sie behalten, spenden oder verkaufen. Informieren Sie die Pflegekasse, wenn Sie Hilfsmittel nicht mehr nutzen.
Sie können mehrere Pflegehilfsmittel gleichzeitig nutzen, wenn diese jeweils notwendig sind. Ein Pflegebett, ein Rollstuhl und Verbrauchsmittel können parallel bezogen werden. Für jedes Hilfsmittel ist eine separate Genehmigung erforderlich.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ergänzen sich gut. Während ein Badewannenlift ein Pflegehilfsmittel ist, ist der Umbau zu einer bodengleichen Dusche eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Beides kann kombiniert werden.
Die 40 Euro für Verbrauchsmittel stehen zusätzlich zu technischen Hilfsmitteln zur Verfügung. Sie können ein Pflegebett nutzen und gleichzeitig monatlich Verbrauchsmittel erhalten. Die Budgets sind unabhängig voneinander.
Produkte wie Inkontinenzeinlagen, Windeln oder aufsaugende Vorlagen sind medizinische Hilfsmittel, keine Pflegehilfsmittel. Sie werden von der Krankenkasse bezahlt, nicht von der Pflegekasse. Sie benötigen eine ärztliche Verordnung.
Die Krankenkasse übernimmt einen Pauschalbetrag für Inkontinenzhilfen, abhängig vom Schweregrad der Inkontinenz. Oft werden Produkte über Vertragspartner geliefert. Bei höherem Bedarf können Sie Mehrkosten selbst tragen oder die Differenz beantragen.
Frühzeitig beantragen: Warten Sie nicht, bis die Situation kritisch wird. Hilfsmittel sollten rechtzeitig vorhanden sein.
Beratung nutzen: Lassen Sie sich von Sanitätshäusern, Pflegediensten oder Pflegeberatungen beraten, welche Hilfsmittel für Sie geeignet sind.
Verbrauchsmittel regelmäßig nutzen: Die 40 Euro verfallen monatlich. Nutzen Sie den Betrag vollständig aus. Pflegebox-Dienste machen dies besonders einfach.
Qualität vor Preis: Wählen Sie nicht das billigste Hilfsmittel, sondern das für Sie am besten geeignete. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für angemessene Qualität.
Probestellung nutzen: Viele Sanitätshäuser bieten Probestellungen an. Testen Sie Hilfsmittel vor der endgültigen Auswahl.
Dokumentation aufbewahren: Bewahren Sie alle Genehmigungen, Lieferscheine und Rechnungen auf. Dies hilft bei späteren Anträgen oder Reklamationen.
Bei Ablehnung nicht aufgeben: Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren korrigiert. Holen Sie sich Unterstützung.
Regelmäßig überprüfen: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Hilfsmittel noch passen und funktionieren. Bei Veränderungen beantragen Sie Anpassungen oder neue Hilfsmittel.
Leihgeräte müssen Sie zurückgeben, wenn Sie sie nicht mehr benötigen. Gekaufte Hilfsmittel gehören Ihnen. Auch wenn die Pflegekasse die Kosten übernommen hat, müssen Sie diese nicht zurückgeben, außer es wurde explizit ein Leihvertrag geschlossen.
Ja, Sie haben freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern. Die Pflegekasse kann Ihnen Vertragspartner empfehlen, aber Sie sind nicht verpflichtet, diese zu nutzen. Achten Sie darauf, dass das Sanitätshaus mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Technische Hilfsmittel: 10 Prozent Eigenanteil, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Bei Leihgeräten oft kein Eigenanteil. Verbrauchsmittel: Keine Kosten bis 40 Euro monatlich. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsbefreit.
Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen. Nach Fristablauf gilt der Antrag als genehmigt. Bei Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein angemessenes Hilfsmittel. Wenn Sie ein teureres Modell wünschen, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Lassen Sie sich die Mehrkosten vorher schriftlich bestätigen.
Im vollstationären Pflegeheim ist das Heim für die Ausstattung zuständig. Sie erhalten keine Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse. Anders bei Kurzzeitpflege oder in betreuten Wohngruppen – hier besteht der Anspruch weiterhin.
Pflegehilfsmittel sind ein wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege. Sie erleichtern die Pflege, erhöhen die Sicherheit und verbessern die Lebensqualität. Die Pflegeversicherung bietet umfassende Leistungen – von technischen Hilfsmitteln bis zu monatlichen Verbrauchsmaterialien.
Wichtig ist: Kennen Sie Ihre Ansprüche und nutzen Sie diese. Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen nicht, welche Hilfsmittel ihnen zustehen, oder scheuen den vermeintlichen Aufwand der Beantragung. Dies ist unnötig. Die Beantragung ist oft einfacher als gedacht, und die Erleichterung durch geeignete Hilfsmittel ist enorm.
Lassen Sie sich beraten, welche Hilfsmittel für Ihre Situation geeignet sind. Nutzen Sie die Verbrauchsmittel-Pauschale von 40 Euro monatlich vollständig aus. Scheuen Sie sich nicht, mehrere Hilfsmittel zu beantragen, wenn diese jeweils notwendig sind. Bei Ablehnung legen Sie Widerspruch ein und holen sich Unterstützung.
Pflegehilfsmittel sind keine Luxus, sondern notwendige Unterstützung. Sie haben jahrelang in die Pflegeversicherung eingezahlt und haben ein Recht auf diese Leistungen. Nutzen Sie sie, um die Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität aller Beteiligten zu verbessern.

Entlastungsbetrag optimal nutzen: Erfahren Sie, wofür Sie die 125 Euro monatlich verwenden können, wie Sie ihn beantragen und was Sie beachten müssen.
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Häusliche Pflege organisieren: Erfahren Sie, wie Sie die Pflege zu Hause strukturiert planen, Pflegedienste auswählen und alle Leistungen koordinieren.
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Inkontinenzhilfsmittel: Erfahren Sie, welche Produkte die Krankenkasse bezahlt, wie Sie diese beantragen und welche Kosten übernommen werden.
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