Pflegeleistungen nach Pflegegrad – Vollständiger Überblick

Die Pflegeleistungen steigen mit dem Pflegegrad: Pflegegrad 1 erhält 125 Euro Entlastungsbetrag, Pflegegrad 2 bis 5 erhalten gestaffelte Beträge für Pflegegeld (332-947 Euro), Pflegesachleistungen (724-2.095 Euro) und weitere Leistungen.

Familie bespricht Pflegeleistungen und organisiert gemeinsam Unterlagen zur Beantragung von Unterstützung.

Einführung: Das Pflegegrad-System

Seit 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die den individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit abbilden. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegeversicherung. Das System berücksichtigt nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen.

Die Pflegeleistungen sind vielfältig und können flexibel kombiniert werden. Von Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis hin zu Entlastungsangeboten und stationären Leistungen – die Pflegeversicherung bietet ein umfassendes Leistungsspektrum. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Ansprüche kennen und optimal nutzen.

Dieser Überblick zeigt Ihnen, welche Leistungen Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen, wie hoch die Beträge sind und wie Sie verschiedene Leistungen miteinander kombinieren können. So können Sie das Maximum aus Ihrem Pflegegrad herausholen und eine optimale Versorgung sicherstellen.

Pflegegrad 1: Erste Unterstützung

Überblick Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erhalten Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Gesamtpunktzahl in der Pflegebegutachtung liegt zwischen 12,5 und unter 27 Punkten. Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen erste Unterstützung, können ihren Alltag aber weitgehend selbstständig bewältigen.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich. Dies ist die Hauptleistung bei Pflegegrad 1. Der Betrag kann für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden, auch für Körperpflege durch ambulante Pflegedienste.

Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.

Wohnraumanpassung: Einmalig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für Umbauten wie Treppenlift, barrierefreies Bad oder Türverbreiterung.

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro monatlich bei Leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe, plus einmalig bis zu 2.500 Euro Gründungszuschuss und bis zu 2.500 Euro für Umbau.

Beratung: Kostenlose Pflegeberatung und Beratungsbesuche auf Wunsch (nicht verpflichtend).

Pflegekurse: Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende.

Keine Leistungen bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, keine regulären Pflegesachleistungen (außer über Entlastungsbetrag), keine Tages- und Nachtpflege, keine Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie keine vollstationäre Pflege. Pflegegrad 1 ist eine Einstiegsstufe mit begrenzten Leistungen, die aber wichtige Unterstützung bietet.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung

Überblick Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 erhalten Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 27 und unter 47,5 Punkten. Dies ist der niedrigste Pflegegrad, bei dem umfassende Geldleistungen gewährt werden.

Monatliche Leistungen Pflegegrad 2

Pflegegeld: 332 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere nicht professionelle Pflegepersonen.

Pflegesachleistungen: 724 Euro monatlich für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste.

Kombinationsleistung: Anteilige Nutzung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich.

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Tages- und Nachtpflege: 689 Euro monatlich zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Jährliche Leistungen Pflegegrad 2

Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro jährlich für bis zu sechs Wochen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Durch Umwidmung von Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro.

Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro jährlich für bis zu acht Wochen stationäre Pflege. Durch Umwidmung von Verhinderungspflege bis zu 3.386 Euro.

Pflegehilfsmittel: Bis zu 480 Euro jährlich (40 Euro monatlich) für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Einmalige Leistungen Pflegegrad 2

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro monatlich plus Gründungs- und Umbaukosten.

Vollstationäre Pflege Pflegegrad 2

Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 770 Euro monatlich. Die restlichen Kosten, oft 1.500 bis 2.500 Euro monatlich, müssen Sie selbst tragen. Der pflegebedingte Eigenanteil (PDEA) ist seit 2022 abhängig von der Aufenthaltsdauer im Heim gestaffelt.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung

Überblick Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 erhalten Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 47,5 und unter 70 Punkten. Dies ist ein häufig vergebener Pflegegrad bei fortgeschrittenen Erkrankungen oder Demenz.

Monatliche Leistungen Pflegegrad 3

Pflegegeld: 573 Euro monatlich.

Pflegesachleistungen: 1.363 Euro monatlich.

Kombinationsleistung: Flexible Aufteilung zwischen Pflegegeld und Sachleistungen.

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich zusätzlich.

Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro monatlich zusätzlich.

Jährliche Leistungen Pflegegrad 3

Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 2.418 Euro.

Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 3.386 Euro.

Pflegehilfsmittel: Bis zu 480 Euro jährlich.

Einmalige Leistungen Pflegegrad 3

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro monatlich plus Gründungs- und Umbaukosten.

Vollstationäre Pflege Pflegegrad 3

Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 1.262 Euro monatlich. Die Eigenanteile sind dennoch erheblich, da die Gesamtkosten deutlich höher liegen.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung

Überblick Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 erhalten Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 70 und unter 90 Punkten. Menschen mit Pflegegrad 4 benötigen intensive und umfassende Pflege.

Monatliche Leistungen Pflegegrad 4

Pflegegeld: 765 Euro monatlich.

Pflegesachleistungen: 1.693 Euro monatlich.

Kombinationsleistung: Flexible Aufteilung möglich.

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich zusätzlich.

Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro monatlich zusätzlich.

Jährliche Leistungen Pflegegrad 4

Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 2.418 Euro.

Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 3.386 Euro.

Pflegehilfsmittel: Bis zu 480 Euro jährlich.

Einmalige Leistungen Pflegegrad 4

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro monatlich plus Gründungs- und Umbaukosten.

Vollstationäre Pflege Pflegegrad 4

Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 1.775 Euro monatlich. Dies ist bereits ein hoher Betrag, dennoch bleiben Eigenanteile bestehen.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Überblick Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 erhalten Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 90 und 100 Punkten. Dies ist der höchste Pflegegrad mit den umfangreichsten Leistungen.

Monatliche Leistungen Pflegegrad 5

Pflegegeld: 947 Euro monatlich.

Pflegesachleistungen: 2.095 Euro monatlich.

Kombinationsleistung: Flexible Aufteilung möglich.

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich zusätzlich.

Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro monatlich zusätzlich.

Jährliche Leistungen Pflegegrad 5

Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 2.418 Euro.

Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 3.386 Euro.

Pflegehilfsmittel: Bis zu 480 Euro jährlich.

Einmalige Leistungen Pflegegrad 5

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro monatlich plus Gründungs- und Umbaukosten.

Vollstationäre Pflege Pflegegrad 5

Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 2.005 Euro monatlich. Dies ist der höchste Betrag, dennoch müssen auch hier Eigenanteile geleistet werden.

Vergleichstabelle: Alle Pflegegrade im Überblick

Monatliche Leistungen

Pflegegeld: PG1: 0 Euro, PG2: 332 Euro, PG3: 573 Euro, PG4: 765 Euro, PG5: 947 Euro

Pflegesachleistungen: PG1: 0 Euro, PG2: 724 Euro, PG3: 1.363 Euro, PG4: 1.693 Euro, PG5: 2.095 Euro

Entlastungsbetrag: PG1-5: jeweils 125 Euro

Tages-/Nachtpflege: PG1: 0 Euro, PG2: 689 Euro, PG3: 1.298 Euro, PG4: 1.612 Euro, PG5: 1.995 Euro

Jährliche Leistungen

Verhinderungspflege: PG1: 0 Euro, PG2-5: jeweils bis zu 1.612 Euro (durch Umwidmung bis zu 2.418 Euro)

Kurzzeitpflege: PG1: 0 Euro, PG2-5: jeweils bis zu 1.774 Euro (durch Umwidmung bis zu 3.386 Euro)

Stationäre Pflege (monatlich)

Vollstationär: PG1: 0 Euro, PG2: 770 Euro, PG3: 1.262 Euro, PG4: 1.775 Euro, PG5: 2.005 Euro

Leistungen optimal kombinieren

Kombinationsleistung nutzen

Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Wenn Sie beispielsweise 40 Prozent der Sachleistungen nutzen, erhalten Sie noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Diese Flexibilität ist bei Pflegegrad 2 bis 5 möglich und wird von vielen Familien genutzt.

Tages- und Nachtpflege zusätzlich

Tages- und Nachtpflege können Sie zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in voller Höhe nutzen. Die Beträge kürzen sich nicht gegenseitig. Dies ermöglicht eine sehr umfassende Versorgung.

Entlastungsbetrag ergänzend

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro steht bei allen Pflegegraden zusätzlich zur Verfügung. Er kürzt keine anderen Leistungen und kann für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibel

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können Sie bei Bedarf nutzen. Sie können auch Beträge zwischen diesen beiden Leistungen umwidmen, um Ihre individuelle Situation optimal abzudecken.

Maximalversorgung Beispiel Pflegegrad 3

Bei optimaler Nutzung aller Leistungen können Sie bei Pflegegrad 3 folgende Unterstützung erhalten: 573 Euro Pflegegeld (oder 1.363 Euro Sachleistungen oder Kombination), plus 1.298 Euro Tages-/Nachtpflege, plus 125 Euro Entlastungsbetrag monatlich. Das sind bis zu 1.996 Euro monatlich. Zusätzlich jährlich: bis zu 2.418 Euro Verhinderungspflege und 3.386 Euro Kurzzeitpflege (bei maximaler Umwidmung).

Wichtige Zusatzleistungen für alle Pflegegrade

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bis zu 40 Euro monatlich für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen, Schutzschürzen und ähnliches. Diese Leistung steht allen Pflegegraden zu (außer vollstationär Pflegebedürftigen).

Technische Pflegehilfsmittel

Leihweise oder zum Kauf: Pflegebett, Rollstuhl, Toilettensitzhöhung, Badewannenlift und vieles mehr. Die Pflegekasse zahlt die Kosten abzüglich eines Eigenanteils von 10 Prozent (maximal 25 Euro pro Hilfsmittel).

Wohnraumanpassung

Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für barrierefreie Umbauten. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt kann der Betrag mehrfach gewährt werden. Nach wesentlicher Veränderung der Pflegesituation kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.

Wohngruppenzuschuss

214 Euro monatlich für das Leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe. Zusätzlich einmalig bis zu 2.500 Euro Gründungszuschuss pro Person und bis zu 2.500 Euro für altersgerechten Umbau pro Person.

Pflegeberatung

Kostenlose Pflegeberatung durch Pflegestützpunkte, Pflegekassen oder beauftragte Beratungsstellen. Die Beratung hilft, alle Leistungen optimal zu nutzen und die Pflegesituation zu organisieren.

Pflegekurse

Kostenlose Schulungen für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende. Die Kurse vermitteln praktisches Wissen über Pflegetechniken, rechtliche Fragen und Entlastungsmöglichkeiten.

Sozialversicherung für Pflegepersonen

Pflegende Angehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Renten- und Unfallversicherung abgesichert. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge. Dies gilt ab Pflegegrad 2 bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche.

Beratungsbesuche: Pflicht und Nutzen

Regelung bei Pflegegeld

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, sind regelmäßige Beratungsbesuche verpflichtend. Bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich. Die Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.

Ausnahmen von der Beratungspflicht

Bei ausschließlicher Nutzung von Pflegesachleistungen sind keine Beratungsbesuche verpflichtend. Bei Kombinationsleistungen entfällt die Pflicht, wenn Sie mehr als 50 Prozent der Sachleistungen nutzen.

Freiwillige Beratungsbesuche

Auch wenn keine Pflicht besteht, können Sie Beratungsbesuche freiwillig in Anspruch nehmen. Sie sind kostenfrei und bieten wertvolle Unterstützung und Tipps zur Verbesserung der Pflegesituation.

Häufige Fragen zu Pflegeleistungen

Kann ich zwischen den Leistungen wechseln?

Ja, Sie können jederzeit zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung wechseln. Eine Mitteilung an die Pflegekasse genügt. Der Wechsel ist zum Ersten des Folgemonats möglich.

Werden alle Leistungen automatisch ausgezahlt?

Nein. Pflegegeld wird automatisch ausgezahlt, wenn Sie es beantragen. Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt ab. Andere Leistungen wie Entlastungsbetrag, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege müssen Sie aktiv in Anspruch nehmen.

Verfällt nicht genutztes Pflegegeld?

Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt. Nicht genutztes Geld verfällt nicht, es steht Ihnen zur freien Verfügung. Nicht genutzte Sachleistungen verfallen jedoch am Monatsende. Der Entlastungsbetrag kann ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Können Leistungen rückwirkend beantragt werden?

Der Pflegegrad wird rückwirkend ab Antragsmonat anerkannt. Leistungen werden aber nur ab Bewilligung gewährt. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich, um keine Leistungen zu verlieren.

Was passiert bei Krankenhausaufenthalt?

Bei stationärem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen weitergezahlt, danach entfällt es. Bei Kurzzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld auf 50 Prozent reduziert.

Gilt der Pflegegrad unbefristet?

Grundsätzlich ja. Die Pflegekasse kann aber Wiederholungsbegutachtungen anordnen, wenn sie Zweifel am Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit hat. Bei Veränderung der Pflegesituation sollten Sie selbst eine Neubegutachtung beantragen.

Tipps zur optimalen Nutzung

Kennen Sie Ihre Ansprüche: Informieren Sie sich umfassend über alle Leistungen, die Ihnen zustehen. Viele Leistungen werden nicht genutzt, weil sie unbekannt sind.

Kombinieren Sie clever: Nutzen Sie die Möglichkeit, verschiedene Leistungen zu kombinieren. Tages-/Nachtpflege plus Pflegegeld plus Entlastungsbetrag ergänzen sich hervorragend.

Lassen Sie sich beraten: Pflegestützpunkte und Pflegeberatungen helfen kostenlos dabei, alle Leistungen optimal zu nutzen. Nehmen Sie diese Unterstützung in Anspruch.

Dokumentieren Sie alles: Führen Sie ein Pflegetagebuch und bewahren Sie alle Unterlagen auf. Dies hilft bei späteren Anträgen auf Höherstufung oder bei Widerspruchsverfahren.

Planen Sie vorausschauend: Nutzen Sie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nicht erst, wenn es zu spät ist. Planen Sie regelmäßige Auszeiten für pflegende Angehörige ein.

Prüfen Sie regelmäßig: Überprüfen Sie jährlich, ob Ihr Pflegegrad noch angemessen ist. Bei Verschlechterung beantragen Sie rechtzeitig eine Höherstufung.

Nutzen Sie alle Zusatzleistungen: Vergessen Sie nicht die kleineren Leistungen wie Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung oder Pflegekurse. Auch diese tragen erheblich zur Verbesserung der Situation bei.

Bleiben Sie flexibel: Ihre Pflegesituation kann sich ändern. Passen Sie die Leistungen entsprechend an. Das System ist flexibel gestaltet, nutzen Sie diese Flexibilität.

Fazit: Leistungen kennen und nutzen

Das deutsche Pflegesystem bietet umfassende Leistungen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit. Die Höhe der Leistungen steigt mit dem Pflegegrad und berücksichtigt unterschiedliche Versorgungsformen. Von der geringen Unterstützung bei Pflegegrad 1 bis zur intensiven Förderung bei Pflegegrad 5 – für jeden Grad der Beeinträchtigung gibt es passende Hilfen.

Entscheidend ist, dass Sie Ihre Ansprüche kennen und alle Leistungen nutzen, die Ihnen zustehen. Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen schöpfen die Möglichkeiten nicht voll aus, weil sie nicht wissen, was ihnen zusteht. Dies bedeutet nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch eine schlechtere Versorgung und höhere Belastung für Angehörige.

Nutzen Sie Beratungsangebote, informieren Sie sich kontinuierlich und scheuen Sie sich nicht, alle Ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Pflegeversicherung ist ein Sozialversicherungssystem, in das Sie oder Ihre Angehörigen jahrzehntelang eingezahlt haben. Sie haben ein Recht auf diese Leistungen. Sorgen Sie dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen die bestmögliche Unterstützung erhalten, die das System bietet.

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