Im Alter haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen nach Pflegegrad: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und weitere Leistungen. Der Umfang hängt vom Pflegegrad ab.

Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden. Etwa jeder fünfte Mensch über 80 Jahre ist pflegebedürftig. Das bedeutet nicht zwangsläufig vollständige Abhängigkeit – oft geht es um Unterstützung bei einzelnen Aufgaben des täglichen Lebens.
Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt pflegebedürftige Menschen umfassend. Sie haben Anspruch auf verschiedene Leistungen, die Ihnen helfen, möglichst lange selbstständig zu bleiben und gut versorgt zu sein. Die Höhe der Leistungen hängt davon ab, wie stark Sie in Ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Leistungen Ihnen im Alter zustehen, wie Sie diese beantragen und wie Sie sicherstellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Unterstützungen erhalten. Kennen Sie Ihre Rechte und nutzen Sie die Möglichkeiten, die das deutsche Pflegesystem bietet.
Jeder, der gesetzlich oder privat krankenversichert ist, ist auch pflegeversichert. Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie zahlen seit Jahren oder Jahrzehnten Beiträge und haben damit einen Rechtsanspruch auf Leistungen, wenn Sie pflegebedürftig werden.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dies kann körperliche, kognitive oder psychische Ursachen haben. Entscheidend ist: Sie benötigen Hilfe im Alltag.
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit abbilden. Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen.
Stellen Sie einen Antrag, sobald Sie regelmäßig Hilfe im Alltag benötigen. Typische Anzeichen: Schwierigkeiten beim Aufstehen, Waschen oder Anziehen, Probleme bei der Haushaltsführung, Orientierungsprobleme, erhöhter Sturzrisiko, Verschlechterung des Gedächtnisses oder Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme. Warten Sie nicht zu lange – Leistungen werden erst ab Antragstellung gewährt.
Der Antrag ist formlos möglich. Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an oder schreiben Sie einen Brief. Sie benötigen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer und die Bitte um Einstufung in einen Pflegegrad. Die Pflegekasse schickt Ihnen dann Formulare zu und beauftragt einen Gutachter mit der Begutachtung.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) kommt zu Ihnen nach Hause. Er prüft in sechs Bereichen Ihre Selbstständigkeit: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Je nach Punktzahl wird ein Pflegegrad empfohlen.
Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit dem zuerkannten Pflegegrad und den Leistungen, die Ihnen zustehen. Prüfen Sie den Bescheid genau. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro monatlich, Wohnraumanpassung: bis 4.000 Euro einmalig, Pflegeberatung: kostenfrei, Pflegekurse: kostenfrei. Kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen, keine Tages- und Nachtpflege, keine Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Pflegegeld: 332 Euro monatlich, Pflegesachleistungen: 724 Euro monatlich, Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich, Tages- und Nachtpflege: 689 Euro monatlich (zusätzlich), Verhinderungspflege: bis 1.612 Euro jährlich (bis zu 2.418 Euro durch Umwidmung), Kurzzeitpflege: bis 1.774 Euro jährlich (bis zu 3.386 Euro durch Umwidmung), Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich, Wohnraumanpassung: bis 4.000 Euro einmalig, Vollstationäre Pflege: 770 Euro monatlich.
Pflegegeld: 573 Euro monatlich, Pflegesachleistungen: 1.363 Euro monatlich, Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich, Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro monatlich (zusätzlich), Verhinderungspflege: bis 1.612 Euro jährlich (bis zu 2.418 Euro durch Umwidmung), Kurzzeitpflege: bis 1.774 Euro jährlich (bis zu 3.386 Euro durch Umwidmung), Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich, Wohnraumanpassung: bis 4.000 Euro einmalig, Vollstationäre Pflege: 1.262 Euro monatlich.
Pflegegeld: 765 Euro monatlich, Pflegesachleistungen: 1.693 Euro monatlich, Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich, Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro monatlich (zusätzlich), Verhinderungspflege: bis 1.612 Euro jährlich (bis zu 2.418 Euro durch Umwidmung), Kurzzeitpflege: bis 1.774 Euro jährlich (bis zu 3.386 Euro durch Umwidmung), Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich, Wohnraumanpassung: bis 4.000 Euro einmalig, Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro monatlich.
Pflegegeld: 947 Euro monatlich, Pflegesachleistungen: 2.095 Euro monatlich, Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich, Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro monatlich (zusätzlich), Verhinderungspflege: bis 1.612 Euro jährlich (bis zu 2.418 Euro durch Umwidmung), Kurzzeitpflege: bis 1.774 Euro jährlich (bis zu 3.386 Euro durch Umwidmung), Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich, Wohnraumanpassung: bis 4.000 Euro einmalig, Vollstationäre Pflege: 2.005 Euro monatlich.
Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn Sie von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Personen gepflegt werden. Es wird direkt an Sie ausgezahlt. Sie können es frei verwenden, typischerweise als Anerkennung für die pflegende Person. Regelmäßige Beratungsbesuche sind verpflichtend: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
Pflegesachleistungen nutzen Sie, wenn Sie von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten keine Geldzahlung, sondern die Dienstleistung. Die Beträge sind höher als beim Pflegegeld, um professionelle Pflege zu ermöglichen.
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Wenn Sie beispielsweise 40 Prozent der Sachleistungen nutzen, erhalten Sie noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Diese Flexibilität wird von vielen Familien geschätzt.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht allen Pflegegraden zu. Er kann für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden: Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen oder Tagespflege-Eigenanteile. Bei Pflegegrad 1 auch für Körperpflege durch Pflegedienste. Der Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern Sie reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein.
In der Tagespflege verbringen Sie einige Stunden oder den ganzen Tag in einer Einrichtung mit Betreuung und Aktivitäten. Abends kehren Sie nach Hause zurück. Dies entlastet pflegende Angehörige und bietet Ihnen soziale Kontakte. Die Kosten werden zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen übernommen.
Wenn Ihre Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe verhindert ist, zahlt die Pflegekasse bis zu sechs Wochen im Jahr eine Ersatzpflege. Der Betrag liegt bei bis zu 1.612 Euro jährlich, durch Umwidmung von Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro. Während der Verhinderungspflege erhalten Sie die Hälfte Ihres Pflegegeldes weiter.
Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung steht bis zu acht Wochen im Jahr zur Verfügung. Der Betrag liegt bei bis zu 1.774 Euro jährlich, durch Umwidmung bis zu 3.386 Euro. Dies wird oft nach Krankenhausaufenthalten benötigt oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Rollstuhl oder Badewannenlift werden leihweise oder zum Kauf von der Pflegekasse übernommen. Sie zahlen 10 Prozent Eigenanteil, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektionsmittel) erhalten Sie bis zu 40 Euro monatlich.
Für barrierefreie Umbauten zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Dies kann für Treppenlift, barrierefreies Bad, Rampen oder Haltegriffe genutzt werden. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt kann der Betrag mehrfach gewährt werden.
Sie haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Pflegestützpunkte, Pflegekassen oder beauftragte Stellen helfen Ihnen, alle Leistungen optimal zu nutzen, die Pflege zu organisieren und Anträge zu stellen. Nutzen Sie dieses Angebot.
Pflegekurse der Pflegekassen sind kostenfrei und vermitteln praktisches Wissen über Pflegetechniken, Umgang mit Demenz oder rechtliche Fragen. Sie können auch zu Hause stattfinden, wenn Sie nicht mobil sind.
Ihre Pflegeperson ist unter bestimmten Voraussetzungen in der Renten- und Unfallversicherung abgesichert. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge. Dies gilt ab Pflegegrad 2 bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche. Die Pflegezeit wird bei der späteren Rente angerechnet.
Leben Sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe, erhalten Sie 214 Euro monatlich zusätzlich. Zudem gibt es einmalig bis zu 2.500 Euro Gründungszuschuss und bis zu 2.500 Euro für altersgerechten Umbau.
Nach einem Krankenhausaufenthalt besteht oft erhöhter Pflegebedarf. Sie können Kurzzeitpflege nutzen, auch wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben. Stellen Sie parallel einen Antrag auf Einstufung. Das Krankenhaus muss Sie bei der Organisation unterstützen.
Demenz wird bei der Pflegebegutachtung gleichwertig berücksichtigt. Kognitive Einschränkungen führen zu Punkten wie körperliche Einschränkungen. Menschen mit Demenz erreichen oft höhere Pflegegrade, auch wenn die körperliche Selbstständigkeit noch relativ gut ist.
Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag je nach Pflegegrad. Die restlichen Kosten müssen Sie selbst tragen. Der pflegebedingte Eigenanteil ist seit 2022 gestaffelt: Im ersten Jahr zahlen Sie 15 Prozent weniger, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent weniger als den vollen Eigenanteil.
Wenn Rente und Pflegeleistungen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, können Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen und springt ein, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind. Angehörige werden nur bei hohem Einkommen (mehr als 100.000 Euro jährlich) herangezogen.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Dies ist keine Gnade, sondern Ihr Recht, für das Sie jahrzehntelang Beiträge gezahlt haben. Scheuen Sie sich nicht, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Sie können wählen, wie Sie gepflegt werden möchten: zu Hause durch Angehörige, durch einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim. Sie können auch zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistung wählen und jederzeit wechseln.
Sie müssen bei der Begutachtung mitwirken und wahrheitsgemäße Angaben machen. Bei Pflegegeld sind regelmäßige Beratungsbesuche verpflichtend. Verweigern Sie diese, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Sie müssen der Pflegekasse Veränderungen melden: Umzug, Krankenhausaufenthalt, Veränderung des Gesundheitszustands oder Wechsel der Pflegeform. Dies stellt sicher, dass Sie die richtigen Leistungen erhalten.
Früh beantragen: Stellen Sie den Antrag, sobald Sie Hilfe benötigen. Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt.
Begutachtung vorbereiten: Führen Sie vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch. Bitten Sie den Hausarzt um einen aktuellen Bericht. Schildern Sie schwierige Tage, nicht die besten.
Alle Leistungen nutzen: Schöpfen Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen aus. Viele nutzen nur Pflegegeld und vergessen Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Wohnraumanpassung.
Kombinieren Sie clever: Tages- und Nachtpflege können Sie zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen nutzen. Der Entlastungsbetrag kommt noch hinzu. So maximieren Sie Ihre Unterstützung.
Regelmäßig prüfen: Überprüfen Sie jährlich, ob Ihr Pflegegrad noch angemessen ist. Bei Verschlechterung beantragen Sie eine Höherstufung.
Beratung nutzen: Lassen Sie sich von Pflegestützpunkten oder der Pflegekasse beraten. Die Experten kennen alle Möglichkeiten und helfen, nichts zu übersehen.
Widerspruch bei Ablehnung: Wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Viele Widerspruchsverfahren führen zu einer besseren Einstufung.
Dokumentation aufbewahren: Bewahren Sie alle Bescheide, Gutachten und Korrespondenz auf. Dies hilft bei späteren Anträgen oder Widerspruchsverfahren.
Es gibt keine Altersgrenze. Pflegeleistungen stehen jedem zu, der pflegebedürftig ist, unabhängig vom Alter. Auch jüngere Menschen können einen Pflegegrad erhalten. Allerdings steigt die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit mit dem Alter stark an.
Nein, Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie nicht zurückzahlen. Sie haben dafür jahrelang Beiträge gezahlt. Dies sind Versicherungsleistungen, keine Sozialleistungen. Ausnahme: Bei Erschleichung von Leistungen durch falsche Angaben.
Pflegegeld wird auch bei dauerhaftem Aufenthalt in anderen EU-Ländern und einigen weiteren Staaten gezahlt. Pflegesachleistungen sind auf Deutschland beschränkt. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über die konkreten Regelungen für Ihr Aufenthaltsland.
Nein, Pflegegeld und andere Pflegeleistungen werden nicht als Einkommen auf die Rente angerechnet und beeinflussen die Rentenhöhe nicht. Sie erhalten beides unabhängig voneinander.
Pflegeleistungen enden mit dem Tod. Pflegegeld wird bis zum Sterbemonat ausgezahlt. Eine Vererbung von Ansprüchen gibt es nicht. Jede Person muss ihre eigenen Ansprüche geltend machen.
Ohne Pflegegrad haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Sie können aber andere Unterstützung nutzen: haushaltsnahe Dienstleistungen (steuerlich absetzbar), Nachbarschaftshilfe, ehrenamtliche Angebote oder private Dienstleister. Prüfen Sie aber, ob nicht doch ein Pflegegrad vorliegt – oft wird der Hilfebedarf unterschätzt.
Die Pflegeversicherung bietet umfassende Unterstützung im Alter. Von geringen Beeinträchtigungen bis zur schwersten Pflegebedürftigkeit – für jeden Grad der Einschränkung gibt es Leistungen. Diese helfen Ihnen, möglichst lange selbstständig zu bleiben, gut versorgt zu sein und Ihre Lebensqualität zu erhalten.
Wichtig ist: Kennen Sie Ihre Ansprüche. Viele ältere Menschen nutzen nicht alle Leistungen, die ihnen zustehen. Sie scheuen den bürokratischen Aufwand, wissen nicht Bescheid oder möchten niemandem zur Last fallen. Dies ist falsch. Die Pflegeversicherung ist eine Sozialversicherung, in die Sie jahrzehntelang eingezahlt haben. Sie haben ein Recht auf diese Leistungen.
Zögern Sie nicht, einen Antrag zu stellen, wenn Sie Hilfe benötigen. Je früher Sie Unterstützung erhalten, desto besser können Sie Ihre Selbstständigkeit erhalten. Lassen Sie sich beraten, nutzen Sie alle Leistungen und scheuen Sie sich nicht, bei Bedarf Widerspruch einzulegen. Es geht um Ihr Wohlergehen und Ihre Lebensqualität.
Das deutsche Pflegesystem ist komplex, aber es bietet viel Unterstützung. Mit dem richtigen Wissen und etwas Durchsetzungsvermögen können Sie sicherstellen, dass Sie im Alter die Hilfe bekommen, die Sie benötigen und verdienen. Sie haben ein Leben lang gearbeitet und in die Sozialversicherungen eingezahlt. Jetzt ist es Zeit, die Früchte dieser Absicherung zu ernten.

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