Während Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Bei Verhinderungspflege ebenfalls die Hälfte für bis zu 6 Wochen pro Jahr. Die Leistungen können kombiniert werden.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind wichtige Entlastungsangebote der Pflegeversicherung. Sie ermöglichen pflegenden Angehörigen Pausen und sichern die Pflege in Ausnahmesituationen. Doch was passiert mit dem Pflegegeld während dieser Zeiten? Diese Frage beschäftigt viele pflegende Angehörige.
Die Regelung ist pragmatisch: Während Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht komplett gestrichen, sondern zur Hälfte weitergezahlt. Dies anerkennt, dass die häusliche Pflege nur vorübergehend unterbrochen ist und pflegende Angehörige weiterhin Kosten und Verpflichtungen haben.
Dieser Ratgeber erklärt detailliert, wie das Pflegegeld während Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege geregelt ist. Sie erfahren, wie die Berechnung funktioniert, was bei Kombination der Leistungen gilt, wie Sie Ihre Ansprüche optimal nutzen und welche Besonderheiten zu beachten sind. Nutzen Sie die Entlastungsangebote, ohne finanzielle Nachteile zu befürchten.
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Sie dient der Überbrückung von Krisensituationen oder zur Entlastung pflegender Angehöriger. Typische Situationen: Nach Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Pflege noch nicht möglich ist. Wenn pflegende Angehörige selbst erkranken oder Urlaub machen. Bei vorübergehender Verschlechterung des Pflegezustands.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Dies gilt für die gesamte Dauer der Kurzzeitpflege, maximal 8 Wochen pro Jahr. Beispiel: Pflegegrad 3, monatliches Pflegegeld 545 Euro. Während 4 Wochen Kurzzeitpflege erhalten Sie 272,50 Euro Pflegegeld (die Hälfte von 545 Euro, anteilig für die Zeit der Kurzzeitpflege).
Die häusliche Pflege wird während der Kurzzeitpflege von der Einrichtung übernommen. Die pflegende Person ist entlastet. Dennoch bleiben oft Kosten bestehen: Wohnung muss bezahlt werden, regelmäßige Besuche in der Einrichtung, Organisation der Rückkehr. Die Hälfte des Pflegegeldes soll diese fortbestehenden Kosten abdecken und die Kontinuität für pflegende Angehörige wahren.
Wenn die Kurzzeitpflege nicht einen vollen Monat dauert, wird das halbierte Pflegegeld anteilig berechnet. Beispiel: Kurzzeitpflege vom 10. bis 24. Januar (15 Tage). Pflegegrad 3, Pflegegeld 545 Euro. Für die 15 Tage Kurzzeitpflege: 272,50 Euro (Hälfte) geteilt durch 31 Tage mal 15 Tage = ca. 132 Euro. Für die restlichen 16 Tage des Monats: volles Pflegegeld (545 Euro geteilt durch 31 mal 16 = ca. 281 Euro). Gesamt für Januar: ca. 413 Euro.
Sobald die pflegebedürftige Person aus der Kurzzeitpflege nach Hause zurückkehrt, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt. Dies geschieht automatisch. Sie müssen nichts beantragen. Die Pflegekasse wird über die Entlassung informiert (meist durch die Einrichtung oder Sie selbst).
Verhinderungspflege ist Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist (Urlaub, Krankheit, andere Verpflichtungen). Die Pflege wird für bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr durch eine Ersatzperson oder einen Pflegedienst übernommen. Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.612 Euro für Verhinderungspflege (kann auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden durch Umwidmung von Kurzzeitpflege).
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Dies gilt für maximal 6 Wochen pro Jahr. Beispiel: Pflegegrad 4, monatliches Pflegegeld 728 Euro. Während 2 Wochen Verhinderungspflege erhalten Sie 364 Euro Pflegegeld (die Hälfte von 728 Euro, anteilig für 2 Wochen).
Die Pflegeperson ist vorübergehend nicht verfügbar, aber die pflegebedürftige Person wird weiterhin zu Hause oder in vertrauter Umgebung gepflegt. Die Hälfte des Pflegegeldes soll die Kontinuität sichern und anerkennen, dass die temporäre Ersatzpflege die langfristige Pflegebeziehung nicht ersetzt.
Wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird (weniger als 8 Stunden pro Tag), wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Sie erhalten weiterhin das volle monatliche Pflegegeld. Die Kürzung auf die Hälfte tritt nur ein, wenn die Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden pro Tag beträgt.
Wie bei Kurzzeitpflege wird das halbierte Pflegegeld anteilig berechnet, wenn die Verhinderungspflege nicht einen vollen Monat dauert. Die Berechnung erfolgt tageweise.
Sobald die reguläre Pflegeperson die Pflege wieder übernimmt, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt. Dies geschieht automatisch ab dem Tag der Wiederaufnahme der Pflege.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können im selben Jahr genutzt werden. Sie können nacheinander oder in verschiedenen Zeiträumen in Anspruch genommen werden. Beide Leistungen haben separate Budgets und Zeitkontingente.
Sie können ungenutztes Budget der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege nutzen (bis zu 806 Euro zusätzlich, also insgesamt 2.418 Euro für Verhinderungspflege). Umgekehrt können Sie ungenutztes Budget der Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege nutzen (bis zu 1.612 Euro zusätzlich, also insgesamt 3.386 Euro für Kurzzeitpflege). Die Umwidmung bezieht sich nur auf das Budget, nicht auf die Zeitkontingente (8 Wochen Kurzzeitpflege bleiben 8 Wochen, 6 Wochen Verhinderungspflege bleiben 6 Wochen).
Das Pflegegeld wird bei jeder Leistung separat zur Hälfte gezahlt. Wenn Sie 4 Wochen Kurzzeitpflege und 3 Wochen Verhinderungspflege im Jahr nutzen, erhalten Sie für insgesamt 7 Wochen die Hälfte des Pflegegeldes. In den restlichen 45 Wochen des Jahres erhalten Sie das volle Pflegegeld (sofern keine anderen Leistungen in Anspruch genommen werden).
Frau Müller (Pflegegrad 2, Pflegegeld 332 Euro) kommt nach einem Krankenhausaufenthalt für 3 Wochen in Kurzzeitpflege (vom 1. bis 21. Mai). Pflegegeld Mai: 21 Tage Kurzzeitpflege: 166 Euro (Hälfte von 332) anteilig für 21 von 31 Tagen = ca. 112 Euro. 10 Tage zu Hause: 332 Euro anteilig für 10 von 31 Tagen = ca. 107 Euro. Gesamt: ca. 219 Euro.
Herr Schmidt (Pflegegrad 3, Pflegegeld 545 Euro) wird 2 Wochen im August durch einen Pflegedienst betreut, da die pflegende Tochter im Urlaub ist. Pflegegeld August: 14 Tage Verhinderungspflege: 272,50 Euro (Hälfte von 545) anteilig für 14 von 31 Tagen = ca. 123 Euro. 17 Tage reguläre Pflege: 545 Euro anteilig für 17 von 31 Tagen = ca. 299 Euro. Gesamt: ca. 422 Euro.
Frau König (Pflegegrad 4, Pflegegeld 728 Euro) nutzt 4 Wochen Kurzzeitpflege im April und 3 Wochen Verhinderungspflege im September. Pflegegeld im Jahr: 45 Wochen volles Pflegegeld: 45/52 von 12 mal 728 = ca. 7.559 Euro. 7 Wochen halbes Pflegegeld: 7/52 von 12 mal 364 = ca. 590 Euro. Gesamt: ca. 8.149 Euro statt 8.736 Euro (volles Jahr), also ca. 587 Euro weniger.
Sie müssen die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragen. Dies geschieht meist im Vorfeld. Bei Kurzzeitpflege rechnet die Einrichtung oft direkt mit der Pflegekasse ab. Bei Verhinderungspflege reichen Sie Belege ein. Die Pflegekasse passt dann automatisch das Pflegegeld an.
Notieren Sie sich die Zeiträume der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Dies hilft bei der Übersicht, wie viel Budget und Zeit im Jahr noch zur Verfügung stehen. Bewahren Sie Bestätigungen und Abrechnungen auf.
Scheuen Sie sich nicht, die Entlastungsleistungen zu nutzen. Die Hälfte des Pflegegeldes ist ein fairer Kompromiss. Die Entlastung für pflegende Angehörige ist enorm wichtig, um langfristig durchzuhalten. Nutzen Sie die volle verfügbare Zeit (8 Wochen Kurzzeitpflege, 6 Wochen Verhinderungspflege). Viele Pflegende nutzen diese Leistungen zu wenig.
Planen Sie Auszeiten frühzeitig. Buchen Sie Kurzzeitpflegeplätze rechtzeitig (diese sind oft knapp). Organisieren Sie Verhinderungspflege vorausschauend. So können Sie sich auf die Auszeit freuen und müssen nicht in Krisensituationen hektisch organisieren.
Kalkulieren Sie die Pflegegeldreduzierung in Ihre Jahresplanung ein. Wenn Sie regelmäßig Entlastungsleistungen nutzen, erhalten Sie im Jahr etwas weniger Pflegegeld. Dies ist aber durch die gewonnene Erholung und Lebensqualität mehr als gerechtfertigt.
Nein, nicht gleichzeitig. Aber Sie können beide Leistungen im selben Jahr nutzen, nur zu verschiedenen Zeiten. Sie können direkt nacheinander genutzt werden (z.B. 4 Wochen Kurzzeitpflege, dann 2 Wochen Verhinderungspflege), aber nicht parallel.
Sie erhalten für insgesamt 14 Wochen (98 Tage) im Jahr die Hälfte des Pflegegeldes. In den restlichen 38 Wochen erhalten Sie das volle Pflegegeld. Das bedeutet einen Verlust von etwa 27 Prozent des Jahrespflegegeldes, aber eine erhebliche Entlastung.
Ja, die pflegebedürftige Person erhält während der Verhinderungspflege die Hälfte des Pflegegeldes, unabhängig davon, wer die Verhinderungspflege organisiert. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht der Pflegeperson.
Das Pflegegeld ist zur freien Verfügung. Die pflegebedürftige Person kann es an die Ersatzpflegeperson weitergeben, muss es aber nicht. Oft werden Ersatzpflegepersonen durch das Budget der Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro) bezahlt, nicht durch das Pflegegeld.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Sie erhalten weiterhin das volle monatliche Pflegegeld. Diese Regelung soll niedrigschwellige Entlastung ermöglichen, ohne finanzielle Nachteile.
Nein, Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sind separate Leistungen. Sie können parallel zum vollen Pflegegeld bezogen werden. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Teilstationäre Pflege und Pflegegeld können uneingeschränkt parallel genutzt werden.
Häusliche Pflege: Volles Pflegegeld
Kurzzeitpflege (bis 8 Wochen/Jahr): Hälfte des Pflegegeldes
Verhinderungspflege (bis 6 Wochen/Jahr): Hälfte des Pflegegeldes
Verhinderungspflege stundenweise (unter 8h/Tag): Volles Pflegegeld
Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege): Volles Pflegegeld
Vollstationäre Pflege (Pflegeheim dauerhaft): Kein Pflegegeld
Krankenhausaufenthalt (bis 28 Tage): Volles Pflegegeld
Krankenhausaufenthalt (ab 29. Tag): Hälfte des Pflegegeldes
Um Ihr Pflegegeld optimal zu nutzen und gleichzeitig Entlastung zu erhalten: Nutzen Sie stundenweise Verhinderungspflege für regelmäßige kleine Auszeiten (kein Pflegegeldverlust). Nutzen Sie Tages- oder Nachtpflege für regelmäßige Entlastung (kein Pflegegeldverlust). Für längere Auszeiten nutzen Sie Kurzzeitpflege oder längere Verhinderungspflege (halbes Pflegegeld). Planen Sie die längeren Auszeiten strategisch, um die Pflegegeldreduzierung zu minimieren, aber nehmen Sie die notwendige Erholung ernst.
Die Regelung zum Pflegegeld bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist ein fairer Kompromiss. Die Hälfte des Pflegegeldes wird weitergezahlt, während die pflegende Person entlastet wird oder die pflegebedürftige Person vorübergehend stationär versorgt wird. Dies anerkennt die fortbestehende Beziehung und die Kosten, die auch während der Entlastungszeit anfallen.
Wichtig ist: Nutzen Sie die Entlastungsangebote. Pflege ist ein Marathon, kein Sprint. Regelmäßige Pausen sind essentiell, um langfristig durchzuhalten. Die Pflegegeldreduzierung ist moderat und sollte Sie nicht davon abhalten, notwendige Erholung zu nehmen. Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden sind wichtig – nicht nur für Sie selbst, sondern auch für die Qualität der Pflege.
Planen Sie Entlastungszeiten vorausschauend. Nutzen Sie alle verfügbaren Leistungen: Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege, Entlastungsbetrag. Die Pflegeversicherung bietet ein umfassendes System zur Unterstützung pflegender Angehöriger. Informieren Sie sich über alle Möglichkeiten und scheuen Sie sich nicht, diese zu nutzen. Sie haben jahrelang in die Pflegeversicherung eingezahlt und haben ein Recht auf diese Leistungen.

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