Pflegezeit & Familienpflegezeit – Der vollständige Leitfaden

Pflegezeit ermöglicht bis zu 6 Monate Freistellung, Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung (mind. 15h/Woche). Es gibt Kündigungsschutz und ein zinsloses Darlehen zur finanziellen Überbrückung.

Barrierefreie Wohnung mit breiten Türen und ebenerdiger Dusche zur Verbesserung des Wohnumfelds.

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Ein Überblick

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zwei gesetzliche Instrumente, die es Berufstätigen ermöglichen, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen, ohne den Job aufgeben zu müssen. Sie bieten verschiedene Optionen – von vollständiger Freistellung bis zur Arbeitszeitreduzierung – und sind flexibel kombinierbar.

Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige. Viele stehen vor der Frage, wie sie dies mit ihrem Beruf vereinbaren können. Die Pflegezeit und Familienpflegezeit bieten rechtliche Rahmenbedingungen, Kündigungsschutz und finanzielle Unterstützung, um diese Doppelbelastung zu bewältigen.

Dieser Ratgeber erklärt detailliert beide Instrumente. Sie erfahren, wer Anspruch hat, wie Sie die Freistellung beantragen, welche Rechte und Pflichten bestehen, wie die Sozialversicherung geregelt ist und welche finanzielle Unterstützung es gibt. Nutzen Sie Ihre gesetzlichen Ansprüche und finden Sie die für Sie passende Lösung.

Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Freistellung

Was ist die Pflegezeit?

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. In dieser Zeit können Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Sie haben zwei Optionen: vollständige Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden.

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie müssen mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Der Anspruch gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, befristet und unbefristet Beschäftigte. Auszubildende haben ebenfalls Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für welche Angehörigen gilt die Pflegezeit?

Nahe Angehörige mit anerkanntem Pflegegrad (1-5): Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Häuslich bedeutet: in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung anderer Angehöriger.

Ankündigungsfrist

Sie müssen die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber ankündigen. Die Ankündigung muss enthalten: Name der pflegebedürftigen Person und Verwandtschaftsverhältnis, gewünschter Beginn der Pflegezeit, geplante Dauer (bis zu 6 Monate), ob vollständige Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung gewünscht ist. Bei Arbeitszeitreduzierung: gewünschte Wochenstundenzahl (mindestens 15 Stunden).

Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bei oder den Bescheid der Pflegekasse über den anerkannten Pflegegrad.

Kann der Arbeitgeber ablehnen?

Nein, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch. Ihr Arbeitgeber muss die Pflegezeit gewähren. Es gibt nur sehr enge Ausnahmen: Der Arbeitgeber kann die Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dadurch die Existenz oder wesentliche Interessen des Betriebs gefährdet wären. Dies ist eine sehr hohe Hürde und in der Praxis selten erfüllt. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Dauer und Verlängerung

Die Pflegezeit kann für bis zu 6 Monate beansprucht werden. Sie können kürzer ansetzen und bei Bedarf verlängern, solange die Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten wird. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig ankündigen. Nach Ende der 6 Monate können Sie nicht erneut Pflegezeit für dieselbe Person nehmen, außer es tritt eine erhebliche Veränderung der Pflegesituation ein.

Kündigungsschutz

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Pflegezeit ankündigen, und bis zu 12 Wochen vorher besteht besonderer Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht ordentlich kündigen. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben möglich. Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Pflegezeit. Danach gelten wieder die normalen Kündigungsschutzbestimmungen.

Rückkehr zum Arbeitsplatz

Nach Ende der Pflegezeit haben Sie das Recht, zu Ihren ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Bei vollständiger Freistellung: Rückkehr zur bisherigen Vollzeit- oder Teilzeitarbeit. Bei Arbeitszeitreduzierung: Rückkehr zur vor der Pflegezeit vereinbarten Arbeitszeit. Ihr Arbeitgeber muss Sie entsprechend beschäftigen. Es ist nicht zulässig, Sie nach der Pflegezeit auf eine niedrigere Position zu versetzen oder schlechter zu bezahlen.

Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Teilzeit

Was ist die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Anders als bei der Pflegezeit ist keine vollständige Freistellung möglich – Sie müssen mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Dies ermöglicht eine längerfristige Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

Wer hat Anspruch?

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Es gibt keine Mindestbeschäftigungsdauer. Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch Auszubildende.

Für welche Angehörigen?

Dieselben nahen Angehörigen wie bei der Pflegezeit mit Pflegegrad 1-5. Die Pflege muss nicht zwingend zu Hause erfolgen. Auch die Begleitung in stationärer Pflege ist möglich, wenn diese erforderlich ist. Dies ist ein Unterschied zur Pflegezeit.

Ankündigungsfrist

Sie müssen die Familienpflegezeit spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen. Die Ankündigung muss enthalten: Name der pflegebedürftigen Person und Verwandtschaftsverhältnis, gewünschter Beginn, geplante Dauer (bis zu 24 Monate), gewünschte Wochenstundenzahl (mindestens 15 Stunden).

Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder den Pflegegrad-Bescheid bei.

Kann der Arbeitgeber ablehnen?

Wie bei der Pflegezeit: Grundsätzlich nein. Nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb kann der Arbeitgeber ablehnen. Die Hürde ist hoch, die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Dauer

Bis zu 24 Monate. Sie können kürzer ansetzen und bei Bedarf verlängern, solange die 24 Monate nicht überschritten werden.

Kündigungsschutz

Wie bei der Pflegezeit: ab Ankündigung und bis zu 12 Wochen vorher besteht Kündigungsschutz. Der Schutz endet mit dem Ende der Familienpflegezeit.

Rückkehr

Rückkehrrecht zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen, insbesondere zur vor der Familienpflegezeit vereinbarten Arbeitszeit.

Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wie funktioniert die Kombination?

Pflegezeit und Familienpflegezeit können für dieselbe pflegebedürftige Person kombiniert werden. Die Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Sie können also maximal 6 Monate Pflegezeit (mit vollständiger Freistellung) und anschließend 18 Monate Familienpflegezeit (mit Teilzeit) nehmen. Oder: 3 Monate Pflegezeit, dann 21 Monate Familienpflegezeit.

Wann ist welche Kombination sinnvoll?

Akute Pflegephase: Vollständige Freistellung über Pflegezeit, um die Pflege zu organisieren oder eine Krisensituation zu bewältigen. Langfristige Pflege: Danach Wechsel zur Familienpflegezeit mit Teilzeitarbeit, um langfristig Pflege und Beruf zu vereinbaren. Finanzielle Erwägungen: Vollständige Freistellung führt zu höherem Einkommensverlust. Eine frühe Reduktion auf Teilzeit (Familienpflegezeit) kann finanziell vorteilhafter sein.

Separate Ankündigung

Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen jeweils separat angekündigt werden. Sie können beide gleichzeitig ankündigen, wenn Sie bereits wissen, dass Sie beide Instrumente nutzen möchten. Oder Sie kündigen zunächst nur die Pflegezeit an und später die Familienpflegezeit.

Sozialversicherung während der Freistellung

Kranken- und Pflegeversicherung

Bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit): Sie bleiben in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn Sie vor der Pflegezeit pflichtversichert waren. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Sie zahlen keine Beiträge selbst. Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie die Beiträge selbst weiterzahlen.

Bei Arbeitszeitreduzierung (Pflegezeit oder Familienpflegezeit): Sie bleiben über Ihren Arbeitgeber versichert. Beiträge werden wie gewohnt vom Gehalt abgezogen, aber nur für das reduzierte Einkommen. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zahlt zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (siehe unten), aber nicht zur Krankenversicherung.

Rentenversicherung

Während Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen und mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 Tage) pflegen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für Sie. Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und dem Pflegeumfang ab. Sie erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt auch während der Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Wichtig: Die Rentenversicherungsbeiträge werden nur gezahlt, wenn Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Bei Familienpflegezeit mit 15 Stunden Arbeit pro Woche wird also gezahlt. Bei Vollzeitarbeit neben der Pflege nicht.

Arbeitslosenversicherung

Während der vollständigen Freistellung ruht die Arbeitslosenversicherung. Sie zahlen keine Beiträge und erwerben keine Ansprüche. Bei Arbeitszeitreduzierung bleiben Sie über den Arbeitgeber versichert und zahlen Beiträge auf das reduzierte Einkommen.

Unfallversicherung

Während Sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt auch während der Pflegezeit und Familienpflegezeit. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle während der Pflegetätigkeit.

Finanzielle Unterstützung: Zinsloses Darlehen

Warum ein Darlehen?

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber für die Freistellungszeit. Es gibt keine Lohnersatzleistung wie beim Elterngeld. Der Einkommensverlust kann erheblich sein. Um diesen abzufedern, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Wer kann das Darlehen beantragen?

Alle, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das Darlehen ist optional. Sie müssen es nicht beantragen, können aber. Es steht unabhängig vom Einkommen zur Verfügung.

Wie hoch ist das Darlehen?

Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommensverlust. Das BAFzA berechnet die Darlehenshöhe anhand Ihres bisherigen Nettoeinkommens und der geplanten Arbeitszeitreduzierung. Das Darlehen deckt etwa die Hälfte des Netto-Einkommensausfalls. Es wird monatlich ausgezahlt. Maximalbeträge gibt es, die sich jährlich ändern können. Aktuell informieren Sie sich beim BAFzA.

Beantragung

Der Antrag erfolgt online über das Portal des BAFzA (www.wege-zur-pflege.de). Sie benötigen: Nachweis über die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad-Bescheid), Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung, Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen). Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beginn der Freistellung gestellt werden. Die Bearbeitung dauert einige Wochen.

Auszahlung

Das Darlehen wird monatlich auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung beginnt mit Beginn der Pflegezeit oder Familienpflegezeit und endet mit deren Ende.

Rückzahlung

Die Rückzahlung beginnt zwei Monate nach Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten über maximal 48 Monate (4 Jahre). Das Darlehen ist zinslos – Sie zahlen nur zurück, was Sie erhalten haben, keine Zinsen. Sie können das Darlehen auch vorzeitig zurückzahlen, wenn Sie möchten.

Was bei Härtefällen?

Wenn Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Rückzahlung nicht leisten können, können Sie beim BAFzA eine Stundung beantragen. Die Rückzahlung wird dann vorübergehend ausgesetzt. In Ausnahmefällen (z.B. bei Erwerbsunfähigkeit, langer Arbeitslosigkeit) kann das Darlehen ganz oder teilweise erlassen werden. Wenden Sie sich rechtzeitig an das BAFzA, wenn Sie Schwierigkeiten sehen.

Vorzeitiges Ende der Pflege

Wann endet die Freistellung vorzeitig?

Die Pflegezeit oder Familienpflegezeit endet automatisch vorzeitig, wenn: die pflegebedürftige Person verstirbt, die pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim zieht (außer bei Familienpflegezeit, wenn Begleitung erforderlich), die Pflegebedürftigkeit entfällt (z.B. Genesung), Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu pflegen (z.B. eigene Erkrankung).

Information des Arbeitgebers

Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich über das vorzeitige Ende informieren. Teilen Sie den Grund und das Datum mit. Sie kehren dann zu Ihren ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurück. Eine Übergangsfrist kann vereinbart werden, ist aber nicht zwingend.

Was passiert mit dem Darlehen?

Das Darlehen wird ab dem vorzeitigen Ende nicht mehr ausgezahlt. Die Rückzahlung beginnt wie vereinbart zwei Monate nach dem tatsächlichen Ende. Sie zahlen nur zurück, was Sie bis dahin erhalten haben.

Praktische Tipps zur Inanspruchnahme

Frühzeitig informieren

Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Möglichkeiten, bevor die Pflegesituation akut wird. Planen Sie vorausschauend. Besprechen Sie die Situation mit Ihrer Familie und klären Sie, wer die Pflege übernehmen kann.

Gespräch mit dem Arbeitgeber

Suchen Sie vor der formalen Ankündigung das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Erklären Sie die Situation und Ihre Pläne. Viele Arbeitgeber sind verständnisvoll und suchen gemeinsam nach Lösungen. Eventuell bietet Ihr Arbeitgeber flexible Arbeitsmodelle an, die die Freistellung ergänzen oder sogar unnötig machen.

Schriftliche Ankündigung

Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie Mustervorlagen, die online verfügbar sind. Achten Sie auf die Fristen: 10 Arbeitstage bei Pflegezeit, 8 Wochen bei Familienpflegezeit. Senden Sie die Ankündigung per Einschreiben mit Rückschein oder lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen. Bewahren Sie eine Kopie auf.

Nachweise rechtzeitig besorgen

Besorgen Sie die erforderlichen Nachweise rechtzeitig: ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit (falls noch kein Pflegegrad vorliegt) oder Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse. Diese Dokumente müssen Sie dem Arbeitgeber vorlegen und später auch dem BAFzA für das Darlehen.

Finanzielle Planung

Kalkulieren Sie genau, wie viel Einkommen Sie verlieren werden. Berücksichtigen Sie das Darlehen (etwa 50% des Netto-Verlusts), eventuell Pflegegeld (wenn Sie es erhalten), andere Einkommensquellen oder Ersparnisse. Erstellen Sie einen realistischen Finanzplan für die Zeit der Freistellung. Prüfen Sie, ob Sie mit dem reduzierten Einkommen auskommen. Planen Sie einen Puffer für unvorhergesehene Ausgaben ein.

Alternative Pflegearrangements prüfen

Überlegen Sie, ob vollständige Freistellung wirklich notwendig ist. Oft reicht eine Arbeitszeitreduzierung kombiniert mit professionellen Pflegediensten. Prüfen Sie alle Leistungen der Pflegeversicherung: Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag. Durch geschickte Kombination kann oft die Belastung reduziert werden, ohne dass Sie Ihren Job stark reduzieren müssen.

Flexibilität bewahren

Planen Sie nicht gleich die maximale Dauer (6 oder 24 Monate). Beginnen Sie mit einer kürzeren Dauer (z.B. 3 Monate) und verlängern Sie bei Bedarf. So bleiben Sie flexibel und können auf Veränderungen reagieren. Wenn sich die Pflegesituation bessert oder andere Lösungen gefunden werden, können Sie früher zurückkehren.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegezeit oder Familienpflegezeit auch für mehrere Angehörige nacheinander nehmen?

Ja, Sie können für verschiedene pflegebedürftige Angehörige jeweils Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Für jede Person stehen Ihnen die vollen 6 bzw. 24 Monate zur Verfügung. Zwischen den Freistellungen sollten Sie aber wieder zur vollen Arbeitszeit zurückkehren.

Was ist, wenn sich mein Arbeitgeber weigert?

Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch. Ihr Arbeitgeber kann nur in engen Ausnahmefällen ablehnen. Dokumentieren Sie die Ablehnung schriftlich. Holen Sie sich Unterstützung: Betriebsrat, Gewerkschaft, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Setzen Sie Ihre Rechte notfalls gerichtlich durch. Meist wird sich der Arbeitgeber einsichtig zeigen, wenn er auf die Rechtslage hingewiesen wird.

Kann ich während der Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Ja, grundsätzlich ist Nebentätigkeit erlaubt, solange Sie die vereinbarte Arbeitszeit bei Ihrem Hauptarbeitgeber einhalten. Bei vollständiger Freistellung könnten Sie theoretisch woanders arbeiten, aber: Sie müssen tatsächlich pflegen (das ist der Zweck der Freistellung). Bei Arbeitszeitreduzierung (z.B. 15 Stunden) könnten Sie zusätzlich woanders arbeiten, aber achten Sie auf die Gesamtarbeitszeit (max. 30 Stunden für Rentenversicherungsbeiträge durch Pflegekasse).

Bekomme ich während der Freistellung Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld?

Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab. Oft sind Sonderzahlungen an tatsächlich geleistete Arbeit gekoppelt. Bei vollständiger Freistellung könnten Sie daher keinen Anspruch haben. Bei Arbeitszeitreduzierung hätten Sie einen anteiligen Anspruch. Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber.

Muss ich das Darlehen auch zurückzahlen, wenn ich arbeitslos werde?

Ja, grundsätzlich muss das Darlehen zurückgezahlt werden. Bei Arbeitslosigkeit können Sie aber beim BAFzA eine Stundung beantragen. Die Rückzahlung wird dann vorübergehend ausgesetzt. Bei langer Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit kann in Ausnahmefällen ein Erlass geprüft werden. Melden Sie sich frühzeitig beim BAFzA, wenn Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Kann ich die Pflegezeit oder Familienpflegezeit verlängern, wenn die Pflege länger dauert?

Pflegezeit: maximal 6 Monate, nicht verlängerbar (außer bei erheblicher Veränderung der Pflegesituation). Familienpflegezeit: maximal 24 Monate. Kombination: maximal 24 Monate insgesamt. Danach müssen Sie zur vollen Arbeitszeit zurückkehren. Sie können aber mit Ihrem Arbeitgeber freiwillige Vereinbarungen über weitere Arbeitszeitreduzierungen treffen.

Fazit: Rechtliche Absicherung nutzen

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind wertvolle gesetzliche Instrumente, um Pflege und Beruf zu vereinbaren. Sie bieten rechtliche Absicherung durch Kündigungsschutz, soziale Absicherung durch Fortbestehen der Sozialversicherung und finanzielle Unterstützung durch das zinslose Darlehen.

Wichtig ist: Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Planen Sie vorausschauend und besprechen Sie die Situation offen mit Ihrem Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber sind verständnisvoll und unterstützen pflegende Angehörige über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus.

Die finanzielle Herausforderung ist nicht zu unterschätzen, aber mit guter Planung und dem Darlehen zu bewältigen. Prüfen Sie alle Optionen: Ist vollständige Freistellung notwendig oder reicht Teilzeit? Können professionelle Pflegedienste die Belastung reduzieren? Können andere Familienmitglieder die Pflege teilen?

Scheuen Sie sich nicht, Ihre gesetzlichen Ansprüche zu nutzen. Sie haben jahrelang in die Sozialversicherungen eingezahlt und haben ein Recht auf diese Leistungen. Pflege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, und der Gesetzgeber hat Instrumente geschaffen, um Sie zu unterstützen. Nutzen Sie diese und finden Sie die für Sie passende Balance zwischen Pflege und Beruf.

Sie benötigen weitere Hilfe oder haben noch offene Fragen? Wir sind da um ihnen zu helfen.

Anrufen und Hilfe erhalten

Weitere Ratgeber & Pflegewissen

Person unterschreibt Antrag auf Pflegeleistungen und reicht Unterlagen bei der Pflegekasse ein.

Kombinationsleistungen in der Pflege – Flexibel kombinieren

Kombinationsleistungen optimal nutzen: Erfahren Sie, wie Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel kombinieren und Ihre Vorteile maximieren.

Kombinationsleistungen
Familie bespricht Pflegeleistungen und organisiert gemeinsam Unterlagen zur Beantragung von Unterstützung.

Pflegeleistungen nach Pflegegrad – Vollständiger Überblick

Pflegeleistungen nach Pflegegrad 1-5: Erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie alle Leistungen optimal kombinieren.

Pflegeleistungen Überblick
Pflegekraft unterstützt ältere Person bei der täglichen Versorgung in der eigenen Wohnung.

Häusliche Pflege organisieren – Schritt für Schritt

Häusliche Pflege organisieren: Erfahren Sie, wie Sie die Pflege zu Hause strukturiert planen, Pflegedienste auswählen und alle Leistungen koordinieren.

Häusliche Pflege organisieren